Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 15 Seiten

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Abs. 4bis (neu)

Der Kanton SG, die SP, KV Schweiz, der SGB, die SUVA, der Personalverband des Bundes, swissPersona und der Verband des Personals öff. Dienste lehnen diesen Gesetzesvorschlag aus den bereits in Art. 15 MVG genannten Gründen ab.

Abs. 7

Keine Bemerkungen

Abs. 8 (neu)

Keine Bemerkungen

Art. 30 zweiter Satz [Terminologische Anpassung]

Keine Bemerkungen

Art. 32 Abs. 3 erster Satz [Entschädigungen an Selbständigerwerbende]

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (zitiert die Begründung des Schweizerischen Baumeisterverbandes, welcher er sich anschliesst) und der sgv lehnen die vorgeschlagene Korrektur ab. Die Halbierung der Maximalentschädigung, neu der einfache Höchstbetrag des versicherten Verdienstes, kann sich gemäss den Vernehmlassungsteilnehmern in gewissen Fällen als ungenügend erweisen und Versicherungslücken schaffen. Zudem wird das Sparpotenzial als zu gering bewertet.

Art. 38 Abs. 3 (neu) [Begrenzung der Kapitalhilfe]

Keine Bemerkungen

Art. 40 Abs. 2bis (neu), 3 zweiter Satz und 4 [Einführung eines minimalen Invaliditäts-

grades]

Abs. 2bis (neu)

Der Kanton SG, die SVP und der BSMP lehnen den Vorschlag ab. Die Vernehmlassungsteilnehmer sehen in der Gesetzesänderung das Haftungsprinzip der MV verletzt. Zudem sind sie der Meinung, dass Invaliditätsgradbemessungen auch bei geringfügiger Invalidität zuverlässig vorgenommen werden können. Der BSMP sieht in diesem Vorschlag ein Anzeichen für die baldige Integration der MV in das UVG.

Der Kanton NW, die FER und die SUVA stimmen dem Vorschlag zu. Der Kanton NW erwähnt, dass nach wie vor unterschiedliche Eintrittsschwellen ins System bestehen (MV: 10%; IV: 40% Invalidität). Die FER erwähnt, dass dank dieser Änderung die Koordination zwischen der MV und UV erhöht werden kann und schlussendlich Einsparungen möglich sind.