Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 15 Seiten

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Der Kanton LU weist darauf hin, dass die mit der Revision beabsichtigte Unterstellung der beruflich Versicherten bei Krankheit unter das KVG bei stationären Behandlungen zu einer Mehrbelastung der Kantone führen wird.

Die Vereinigung der Kader des Bundes erwähnt, dass bestimmtes militärisches Berufspersonal bei Auslandeinsätzen (Angehörige des Armee-Aufklärungsdetachements, des AC-Zentrums, der Mil Sich und Berufsmilitärpiloten) durch die Revision benachteiligt würde. Diese Gruppe müsste im Gegensatz zu Personen, welche im Rahmen der Teilnahme an der Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe des Bundes und an Hilfsaktionen des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe über einen besonderen Arbeitsvertrag verfügen, bei Auslandeinsätzen eine Zusatzversicherung abschliessen, da die Basisversicherung nach KVG unter Umständen nicht ausreicht. Zudem stellt sich für die Vereinigung der Kader des Bundes die Frage, wie die Deckung von Nichtberufsunfällen beim Einsatz in einem gefährdeten Land behandelt würde.

Pro

Die Mehrheit der am Vernehmlassungsverfahren teilnehmenden Kantone stellt sich grundsätzlich hinter den Gesetzesvorschlag. Der Kanton NW begrüsst die Harmonisierung explizit, sofern an einem separaten MVG festgehalten wird.

Centre Patronal, die FER und der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützen in ihren Stellungnahmen diesen Vorschlag, da die Tätigkeiten des Berufsmilitärs in Bezug auf Krankheit keine ausserordentlichen Risiken ausweisen und eine Gleichstellung mit den übrigen Bundesbediensteten angebracht wäre. Der Schweizerische Arbeitgeberverband hält jedoch von Vorteil, dass die MV weiterhin als Taggeldversicherer amten soll und für die Lohnfortzahlungen aufkommt.

Art. 8 [Leistungen]

Der Kanton NW begrüsst die Kürzung der Liste und eine Harmonisierung der Regel. Transfair indessen ist gegen weitere Kürzungen. Transfair spricht sich für einen Erhalt der Entschädigungen für Berufsbildungskosten aus.

Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 12 und 13 [Aufgehoben; verschiedene technische Leistungen]

Im Sinne einer Anpassung an das ATSG stimmen die Kantone NW und SG der Aufhebung dieser Gesetzesartikel zu.

Art. 15 (neu) [Leistungen bei Krankheit während des Urlaubs oder bei Dienstunter-

brüchen]

Kontra

Die Kantone AR, GE, SG und SO, die FDP.Die Liberalen, die SP, die SVP, der sgv, KV Schweiz, der SGB, transfair, die SUVA, die AWM, der Personalverband des Bundes, swissPersona, der Verband des Personals öff. Dienste, der Schweizerische Fourierverband, die SOG und der Schweizerische Pensionskassenverband lehnen diesen Gesetzesvorschlag ab. Die Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich gegen Einschränkungen des Krankheits- und Unfallversicherungsschutzes während des Urlaubs oder bei Dienstunterbrüchen aus (bei Unfällen sollen die Geldleistungen auf das Niveau der UV reduziert und bei Krankheit ab dem 10. Tag des Urlaubs oder des Dienstunterbruchs ganz gestrichen werden).