Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 15 Seiten
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Die Kantone AR, GE und SO, die FDP.Die Liberalen, die SP, die SVP, der sgv, KV Schweiz, der SGB, transfair, die SUVA, die AWM, der Personalverband des Bundes, swissPersona, der Verband des Personals öff. Dienste und die SOG kritisieren, dass mit der vorgeschlagenen Änderung für bestimmte Personengruppen (Studenten, Selbständigerwerbende und Erwerbslose) Versicherungslücken entstehen könnten. Bei Krankheit während des Urlaubs bzw. Dienstunterbrüchen ab dem 10. Tag wäre das Risiko Erwerbsausfall, Invalidität und Tod nicht mehr gedeckt. KV Schweiz, der SGB, der Personalverband des Bundes, swissPersona und der Verband des Personals öff. Dienste ergänzen, dass neu die Arbeitgeber aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht nach OR belastet würden.
Der zweite Hauptkritikpunkt der Vernehmlassungsteilnehmer (Kanton AR, die FDP. Die Liberalen, die SP, der sgv, KV Schweiz, der SGB, transfair, die SUVA, die AWM, der Personalverband des Bundes, SwissPersona, der Verband des Personals öff. Dienste und die SOG) bezieht sich auf den gesteigerten Mehraufwand, der durch zusätzliche Abgrenzungsfragen entstünde. In diesem Zusammenhang erwähnen KV Schweiz, der SGB, der Personalverband des Bundes, SwissPersona und der Verband des Personals öff. Dienste, dass der Gesetzesvorschlag zu einem erschwerten Heilkostenmanagement der MV führen würde.
Das insgesamt geringe Einsparpotenzial rechtfertigt für die FDP.Die Liberalen, die SP, den sgv, den SGB, transfair, die SUVA, die AWM, den Personalverband des Bundes, SwissPersona, den Verband des Personals öff. Dienste und die SOG diese Gesetzesänderung nicht.
Der Kanton AR, die SP, der SGB, die SUVA, der Personalverband des Bundes, SwissPersona und der Verband des Personals öff. Dienste wenden ein, dass im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht Urlaube und Dienstunterbrüche je nach Dienstleistung nicht frei wählbar und unterschiedlich sein können. Dies kann je nach Aufgebot zu einem unterschiedlichen Versicherungsschutz und einer Ungleichbehandlung der Versicherten führen. Die SUVA kritisiert zudem, dass die Begriffe ‚Urlaub’ und ‚Dienstunterbruch’ nicht gesetzlich geregelt oder näher umschrieben sind.
Für den Kanton SG und die SVP steht der Vorschlag dem verfassungsrechtlichen Haftungsprinzip der MV entgegen. Der Schweizerische Pensionskassenverband lehnt diese Haftungsbeschränkung des Bundes ab, da diese im Koordinationsfall der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 25 BVV2 höhere Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach sich zöge.
Pro
Der Kanton NW, Centre Patronal, die FER und der Schweizerische Arbeitgeberverband stimmen dem Vorschlag zu. Gemäss ihren Aussagen sollte die MV nur die Risiken während der eigentlichen Dienstzeit versichern. Die FER erwähnt, dass die Versicherten immer noch besser gestellt sind, da sie keine Franchise und keine Kostenbeteiligung tragen müssten. Der Schweizerische Arbeitgeberverband kritisiert jedoch die Gefahr von Versicherungslükken und die mögliche Zunahme an Verwaltungsaufwand.
Art. 28 Abs. 4 zweiter Satz, 4bis (neu), 7 und 8 (neu) [Bemessung des Taggeldes]
Abs. 4 zweiter Satz
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