Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 15 Seiten
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des Personals öff. Dienste und die SOG) trägt der Systemwechsel zur Integritätsentschädigung der UV dem Haftpflichtcharakter der MV zu wenig Rechnung. Der Kanton SG, KV Schweiz, der SGB, die SUVA, der Personalverband des Bundes, swissPersona und der Verband des Personals öff. Dienste argumentieren, dass neu der Ausgleich immaterieller Schäden weitgehend ausgeschlossen bliebe. Aktuell wird nicht nur der Schaden als solches entschädigt, sondern auch dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die Lebensgestaltung der betroffenen Versicherten.
Die Kantone AR und SO, die FDP.Die Liberalen, die SP, die SVP, der SGB, die SUVA, der Personalverband des Bundes, swissPersona und der Verband des Personals öff. Dienste erklären, dass die MV-Versicherten durch den Gesetzesentwurf schlechter gestellt würden als Personen bei einem zivilen Versicherungsfall. Konkret könnte ein Angehöriger der Armee, der keine zusätzlichen Haftpflichtansprüche gegenüber dem Bund hat, mit der vorgeschlagenen Neuregelung bei einem schlimmen Unfall im Militär nur noch eine maximale Genugtuung in der Höhe einer Integritätsentschädigung nach UVG im Umfang von Fr. 126'000.- geltend machen. Demgegenüber kann eine Genugtuung im Haftpflichtrecht bis zu Fr. 280'000.- betragen.
Gemäss der FDP.Die Liberalen, transfair und der SUVA ist der Verwaltungsaufwand für die Bemessung der Integritätsschadenrente nicht höher als derjenige für eine Integritätsentschädigung nach UVG.
Die SUVA kritisiert, dass bei einem allfälligen Systemwechsel die Integritätsentschädigung auf dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach MVG (aktuell Fr. 141'672.-) und nicht auf dem Höchstbetrag nach UVG (aktuell Fr. 126'000.-) auszurichten ist. Das Festschreiben eines UVG-Maximums im MVG wird von der SUVA als systemwidrig erklärt.
Pro
Der Kanton NW, Centre Patronal, die FER und der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützen den Gesetzesvorschlag und die damit verbundene Anpassung an das UVG. Centre Patronal anerkennt, dass durch die Harmonisierung Einsparungen und eine Vereinfachung innerhalb des Versicherungssystems resultieren.
Art. 51 Abs. 1 und 2 zweiter Satz [Allgemeines zur Hinterlassenenrente]
Abs. 1
Die SVP lehnt die vorgeschlagene Leistungsreduktion der Hinterlassenenrente ab.
Abs. 2 zweiter Satz
Die SUVA ist mit diesem Vorschlag nicht einverstanden und verweist auf ihre Ausführungen zu Art. 40 Abs. 4 MVG.
Art. 52, Art. 52a (neu) [Ehegattenrente]
Die SVP lehnt die vorgeschlagene Leistungsreduktion der Hinterlassenenrente ab.
Art. 54 Abs. 1 [Terminologische Anpassung]
Keine Bemerkungen