Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 15 Seiten
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Schlussbestimmungen zur Änderung vom…
Die SUVA bemerkt, dass sofern die neuen Urlaubsregeln eingeführt werden, auch Übergangsbestimmungen für die Versicherten für Leistungen nach Unfällen im Urlaub notwendig sind.
Der Personalverband des Bundes, swissPersona und der Verband des Personals öff. Dienste erwähnen, dass die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen teilweise überflüssig sind, sofern die Vorschläge für Versicherte im Urlaub und der Integritätsschadenrente nicht eingeführt werden.
3. Einzelne Bestimmungen betreffend Änderung bisherigen Rechts
ATSG, Art. 44 [Gutachten]
Der Kanton AI, die IV-Stellen-Konferenz und die SUVA fordern in ihren Stellungnahmen Absatz 2 zu streichen oder dahingehend zu präzisieren, dass dieser sich klar nur auf Absatz 1 und damit einzig auf die Ausstands- und Befangenheitsgründe bezieht. Der Vorschlag im Kommentar zum Gesetzesentwurf den Inhalt von Art. 93 MVG in Art. 44 ATSG aufzunehmen wird von den Vernehmlassungsteilnehmern stark kritisiert, weil dadurch immer verfügt werden müsste, wenn sich MV und Versicherter nicht über den Gutachter einigen könnten. Dies betrifft somit nicht nur das Vorbringen von Ausstands- und Befangenheitsgründen, sondern auch alle anderen Fälle.
Der Schweizerische Anwaltsverband lehnt den Vorschlag ab, weil die Ablehnung medizinischer Expertisen und Experten ausdrücklich auf die Ausstandsgründe des Art. 36 ATSG beschränkt wird. Bei einer Revision von Art. 44 ATSG schlägt der Schweizerische Anwaltsverband vor diese Vorschrift in das verfassungsmässige System des fairen Verfahrens (Art. 29 BV) und die gesetzmässigen Prinzipien des ATSG (insbesondere Ausstand und rechtliches Gehör) einzuordnen.
ATSG, Art. 70 Abs. 2 Bst. B [Vorleistungen]
Keine Bemerkungen
KVG, Art. 3 Abs. 4 [Versicherungspflichtige Personen]
Die SP, der SGB, die SUVA, der Personalverband des Bundes, swissPersona und der Verband des Personals öff. Dienste lehnen diese Bestimmung, welche sich auf den Vorschlag in Art. 4 Abs. 1bis MVG bezieht, ab.
KVG, Art. 8 Abs. 1 und 2 [Ruhen der Unfalldeckung]
Keine Bemerkungen
KVG, Art. 10 [Ende der Sistierung: Verfahren]
Keine Bemerkungen