Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 23 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung Aarhus-Konvention Seite 7
einer Reihe von Änderungsanträgen, dass dadurch keine Ausweitungen oder Verschärfungen der innerstaatlichen Anforderungen an die direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen nach sich ziehen darf. CHGEOL schliesst sich in seiner Stellungnahme explizit den Argumenten des Bundesrates an, beantragt aber, dass Informationen über die geologischen Verhältnisse des Untergrunds ebenfalls als Umweltinformationen im Sinne der AK bezeichnet werden. Der Verband begründet dieses Ansinnen damit, dass sich einerseits die Notwendigkeit, Informationen über den geologischen Untergrund ebenfalls als Umweltinformationen zu deklarieren, direkt aus der AK ableiten lässt. Andererseits verweist er darauf hin, die Bedeutung der Nutzung des Untergrundes in der Schweiz sowohl aus der Sicht des Parlamentes wie auch des Bundesrats stetig zu nimmt und dass für den Erlass und die Vollzugsbeobachtung von entsprechenden Regelungen der Zugang zu adäquaten Informationen unabdingbar ist.
Die restlichen 13 an der Vernehmlassung teilnehmenden Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen lehnen die Vorlage ab. Viele von ihnen sind der Ansicht, dass das Vorhaben ohne ersichtlichen Nutzen für die Umwelt und die Bevölkerung ist und der Schweizer Wirtschaft Schaden zufügt. Im Vordergrund steht dabei die Befürchtung, dass die ohnehin schon umfangreichen und langwierigen Bewilligungsverfahren zusätzlich verzögert und verteuert würden. Auch sehen mehrere Organisationen in der Ausweitung des Öffentlichkeitsprinzips eine Gefahr, dass berechtigte Geschäftsgeheimnisse verletzt werden könnten.
Manche befürchten zudem, dass im Zuge einer Ratifizierung der AK die Behörden - insbesondere die Gerichte und die federführenden Amtsstellen - zusätzlich belastet würden, was entweder zu weiteren Verzögerungen oder aber zu einem Ausbau der Verwaltung zulasten des Steuerzahlers führen würde. Verstärkt würden diese Probleme noch durch verschiedene rechtliche Schwachstellen. So seien etwa viele Vorschriften der AK zuwenig genau definiert, die Behandlung von missbräuchlichen Gesuchen nicht geregelt oder die Definition von "Umweltinformation" zu weit gefasst
Neben solchen primär wirtschaftlich motivierten Kritiken lehnen verschiedene Organisationen das Vorhaben auch aus staatspolitischen Gründen ab. Mehrere sind der Ansicht, dass der Zugang der Bevölkerung zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der Schweiz bereits heute überdurchschnittlich gut ist und keines Ausbaus bedarf. Bemängelt wird des weitern, dass die Ausweitung des Öffentlichkeitsprinzips einen unzulässigen Eingriff in die kantonale Souveränität darstelle und dass damit die Kompetenz und die Vertrauenswürdigkeit des Bundes und der Kantone in Frage gestellt werden. Zudem wird moniert, dass mit der Unterzeichnung der AK der nationale Handlungsspielraum in diesem Bereich unnötig eingeschränkt würde und dass die Gewährung von Akteneinsicht auch an ausländische Interessenten etwa im Bereich der Atomkraft Risiken für die Staatssicherheit birgt.
Eidgenössische und kantonale Kommissionen und Institutionen
Alle stellungnehmenden Kommissionen und Institutionen stimmen der Vorlage zu. Die BPUK begrüsst namentlich die in Aussicht stehende Verbesserung der Transparenz der Verwaltungstätigkeit und die vorgesehene Regelung des Beschwerderechts, die vorsieht, dass inländische und ausländische Umweltorganisationen gleichermassen die entsprechenden Voraussetzungen des USG bzw. des Natur- und Heimatschutzgesetzes erfüllen müssen. Die BPUK ist ferner der Meinung, dass der sich aus der AK ergebende Anpassungsbedarf in den Kantonen in geringem Rahmen hält und sie begrüsst es,
dass der Bund sowohl die Regelung des Zugangs zu Umweltinformationen wie auch die Häufigkeit der Umweltberichterstattung den Kantonen überlässt. Vorbehalte äussert die BPUK in Bezug auf die vorgesehene Regelung der passiven Umweltinformationen in den Kantonen. Sie bezeichnet die vom Bund für die Kantone ohne Öffentlichkeitsgesetz vorgesehene Lösung als rechtlich fragwürdig und postuliert, dass der Bund entweder diese Frage auch für die Kantone abschliessend regeln sollte oder aber diese Regelung generell den Kantonen überlassen werden sollte. Kritisch beurteilt die BPUK auch die vom Bundesrat im erläuternden Bericht stipulierte Chance für die Schweiz, sich dank der AK im europäischen Rahmen aktiv an der Gestaltung der Umweltpolitik beteiligen zu können, da ihres Erachtens die EU in bilateralen Verhandlungen von der Schweiz in der Regel die Übernahme des geltenden und zukünftigen EU-Rechts verlangt.
Die Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), die Eidg. Kommission für Denkmalpflege (EKD), die Eidg. Natur- und Heimatschutzkomission (ENHK) und die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (KBNL) stimmen der Vorlage ohne Vorbehalte zu. Die ebenfalls zustimmende Eidgenössische Geologische Fachkommission (EGK) verlangt mit einer ähnlichen Begründung wie CHGEOL (s.o.), dass auch Informationen über den geologischen Untergrund explizit in die Aufzählung der Unweltinformationen aufgenommen wird.