Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 23 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung Aarhus-Konvention Seite 10

Konkret verlangt wird die folgende Ergänzung des Textes:"...der Gentechnik, des Klimaschutzes sowie betreffend dem geologischen Untergrund".

4.3. Art. 10b Abs. 2 Bst. d

Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:

d. einen Überblick über die wichtigsten vom Gesuchsteller geprüften Alternativen.

Die Kantone ZH, GL, SG und TI begrüssen diesen Zusatz ausdrücklich und sind der Meinung, dass dies im Vollzug zu keinen Schwierigkeiten führen wird.

Die Kantone LU, UR, NW, ZG BL und GR verweisen darauf, dass nach dieser Bestimmung der Gesuchsteller für sein Vorhaben nicht in jedem Fall Alternativen prüfen muss bzw. dass Alternativen nur dann zu referieren sind, wenn solche vom Gesuchsteller freiwillig oder aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften erarbeitet wurden. Der Kanton FR wünscht eine klarere Darstellung dieses Sachverhalts im Begleittext.

Der Kanton VD ist der Meinung, dass mit der vorgeschlagenen Lösung die aktuelle UVP-Regelung unerwünschterweise verändert würde. Zudem wünscht er eine gesetzliche Vorschrift für die Durchführung von strategischen Umweltevaluationen mit Varianten auf einer der Parzelle übergeordneten Ebene. Damit könnte der Bund einer Forderung der Espoo-Konvention sowie der europäischen Weisung 2001/42/CE 3 nachkommen.

Für den SGV, bauenschweiz, das centre patronal, espace mobilité, den VIV, den VSEI und Coop bildet diese Verpflichtung einen Anreiz für einzelne Gruppen, sich allein um der Äusserung Willen dazu zu äussern, was zu mehr Rekursen und damit zu längeren und kostspieligeren Verfahren führt.

Der VSE und swisselectric verlangen einen Verzicht auf diese Bestimmung. Ihrer Ansicht nach erfüllt die heutige Regelung im USG vollumfänglich die Anforderungen der AK und sollte deshalb nicht ausgedehnt werden. Die das ganze Vorhaben ablehnenden Kraftwerke sowie der SWV schliessen sich dieser Forderung mit einem Eventualantrag an.

4.4. Art. 10e Mitwirkung der Öffentlichkeit: Abs. 1

Jede Person kann bei der zuständigen Behörde zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen, ohne alleine dadurch Parteistellung zu erlangen.

Die Kantone ZH, LU, UR, GL und SG begrüssen diese Regelung explizit. Ausdrücklich dagegen sind der SGV, das centre patronal, Eco Swiss, espace mobilité, der SBV, swissetec, swisstextiles und der VSEI.

Die Kantone TG und NE sowie die BPUK betonen die Bedeutung des Hinweises, dass das Verbandsbeschwerderecht ausländischer Umweltorganisationen nur unter den restriktiven Voraussetzungen des USG zugelassen wird.

Die Kantone ZH, GL und TG sowie die BPUK betonen die Bedeutung des Umstands, dass es hier allein um das Recht geht, schriftlich Stellung nehmen zu können, ohne dass dadurch eine Parteistellung im Sinne einer prozessrechtlichen Verfahrensbeteiligung entsteht.

Der Kanton BL bezeichnet die Regelung, dass auch Nichtbetroffene jederzeit von der Behörde Auskünfte einholen können, als fragwürdig. Dies bedeutet s. E. einen schrankenlosen Popularanspruch sowie eine nicht zu unterschätzende Mehrbelastung der betroffenen Behörden auf kantonaler und kommunaler Ebene. AQUA NOSTRA schliesst sich dieser Argumentation an. Auch die Kantone ZG und AG teilen diese Befürchtung einer Mehrbelastung und einer Ausweitung der Verfahrensdauer. Der Kanton AG verlangt deshalb, dass das Mitwirkungsrecht für Anlagen, welche der UVP unterstehen, auf die betroffenen Personen beschränkt wird.

Für den Kanton FR ist mit der vorgeschlagenen Bestimmung nicht genügend geklärt, ob in Zukunft jedes öffentliche oder private Interesse anspruchsberechtigt ist oder ob diese Ansprüche nur im Rah-