Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 23 Seiten

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Vernehmlassung Aarhus-Konvention Seite 12

4.8. Art. 10f Umweltinformation und -beratung Abs. 1b

insbesondere veröffentlichen sie:

b. die Prüfergebnisse für die Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40), die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen und die Auskünfte nach Artikel 46, wenn sie von allgemeinem Interesse sind.

Die Kantone ZH, GL, SG und GR betonen, dass bei der Veröffentlichung von Kontrollergebnissen und Auskünften nach Art. 46 USG unbedingt daran festzuhalten ist, dass eine Veröffentlichung nur dann als geboten erscheint, wenn ein allgemeines Interesse an einer solchen besteht.

Der Kanton BL bezweifelt grundsätzlich, ob es sinnvoll ist, alle anfallenden Daten zu veröffentlichen. Insbesondere dann, wenn die Rohdaten durch erklärende Texte und Interpretationen noch aufbereitet werden müssten, wäre auch mit einem hohen Personalaufwand zu rechnen. Zudem sei noch unklar, ob mit diesen Publikationen nicht Geheimhaltungsinteressen der Anlageninhaber verletzt würden.

Der SGV vertritt die Ansicht, dass Geräte- und Bewertungsklassen bereits eine einfache und verständliche Skala anbieten und dass durch eine freiwillige Selbstdeklaration die Prüfungsergebnisse verglichen werden können, ohne eine neue Regel einzuführen. bauenschweiz moniert, dass im erläuternden Text nicht begründet wird, weshalb diese Vorschriften verschärft werden müssen.

Die GPS und die Umweltorganisationen verlangen die Streichung des Satzteils "wenn sie von allgemeinem Interesse sind". Sie sind der Ansicht, dass eine Prüfung des allgemeinen Interesses unnötig ist und dass die Behörden immer informieren müssen, sobald sie über die nötigen Informationen verfügen.

suissetec verlangt in einem Eventualantrag, dass bei der Veröffentlichung der Prüfergebnisse für die Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen mit Geräte- oder Bewertungsklassen gearbeitet wird.

4.9. Art. 10f Umweltinformation und -beratung Abs. 2

Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen.

Der Kanton NW befürchtet, dass schützenswerte, wenn auch nicht geheime Betriebsdaten unkontrolliert verbreitet werden könnten. Der Kanton VD wünscht eine Präzisierung des Begriffs "überwiegende ... Geschäftsinteressen".

Die GPS und die Umweltorganisationen halten fest, dass die Liste der Ausnahmen in Art. 4 Abs. 4 der AK abschliessend ist und dass die genannten Ablehnungsgründe eng auszulegen sind. Sie beantragen deshalb, die Formulierung mit dem Zusatz "soweit dies die Konvention von Aarhus vorsieht" zu ergänzen.

bauenschweiz, Eco Swiss, die FER und der SBV bemängeln die pauschale, undifferenzierte Formulierung und die wenig umfangreichen Begründungen im erläuternden Bericht. Sie schliessen daraus,

dass dem Schutz der genannten Rechtsgüter nicht grosses Gewicht beigemessen wird.

4.10. Art. 10f Umweltinformation und -beratung Abs. 3

Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.

Die GPS und die Umweltorganisationen monieren, dass die Umweltverträglichkeitsberichte keine objektive Information garantieren, da sie oft von den Promotoren der Projekte selbst in Auftrag gegeben werden und da auch die wirtschaftlichen Interessen der Behörde darin eine wichtige Rolle spielen.

Dem müsste ihrer Ansicht nach mit Standards für die Ausarbeitung der Umweltverträglichkeitsberichte und für die Beurteilung durch die Fachstellen begegnet werden. Auch bemängeln sie, dass das

Schlichtungsverfahren des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten unbefriedigend sei, da wegen Personalmangels die Fristen regelmässig überschritten werden. Sie verlangen deshalb, dass