Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 23 Seiten

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Vernehmlassung Aarhus-Konvention Seite 15

fassungsmässiger Praxis entspricht, dass die Kantone internationale Verpflichtungen der Schweiz in ihrem Kompetenzbereich selbständig und eigenständig umsetzen. Mithin müsste der Bund entweder von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Umweltschutzes Gebrauch machen und den Zugang zu Umweltinformationen auch für die Kantone abschliessend regeln oder es aber generell den Kantonen überlassen, diese Frage in ihrer eigenen Gesetzgebung zu regeln.

4.15. Ausdehnung der UVP auf weitere Industrieanlagen (UVPV)

Die Kantone LU, UR und ZG sowie die SPS stimmen dieser Ausdehnung der UVP-Pflicht auf alle Anlagetypen des Anhangs der UVPV ausdrücklich zu.

Der Kanton AG bedauert es, dass diese Pflicht künftig auch auf jene Anlagen ausgeweitet wird, welche lediglich gemäss schweizerischem Recht der UVP unterstehen. Er regt an, in der UVPV analog zur Bezeichnung der speziellen Anlagetypen, welche dem Bundesamt für Umwelt unterbreitet werden müssen (sogenannte "Stern-Anlagen"), jene Anlagen im Anhang zu bezeichnen, welche der AK unterstehen.

Explizit gegen diese Unterstellung weiterer Industrieanlagen unter die UVP-Pflicht sind die SVP, bauenschweiz, das centre patronal, expace mobilité, der SBV, der VIV und der VSEI.

4.16. Änderung von Almaty

Die im Jahr 2005 vorgenommene Ergänzung von Almaty, mit der die AK auf Entscheidungen über die Freisetzung und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen erweitert wird, wird von den Kantonen ZH, LU, UR, SZ, NW, OW, GL und GE ausdrücklich begrüsst.

Die SPS begrüsst diese Ergänzung der AK ebenfalls und fordert eine Anpassung der entsprechenden Verordnungen in den Bereichen Arznei-, Lebens- und Futtermittel zur Sicherstellung der Beteiligung der Öffentlichkeit in den betreffenden Entscheidungsverfahren.

Die SVP, das centre patronal, espace mobilité, Coop und Migros lehnen die Änderung von Almaty mit dem Hinweis ab, dass in Zukunft mit weiteren Vorschriften und Ausdehnungen zu rechnen sei, was im Endeffekt zu nichts anderem als einem autonomen Nachvollzug von internationalem Recht führen werde.