Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 23 Seiten
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Vernehmlassung Aarhus-Konvention Seite 13
wirksame Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit eine objektive Beurteilung der Projekte sichergestellt ist.
4.11. Art. 10f Umweltinformation und -beratung Abs. 4
Die Kantone beurteilen regelmässig den Zustand der Umwelt in den Kantonen.
Die Kantone LU, BS, TI und GE begrüssen diese Pflicht zur Berichterstattung durch die Kantone ausdrücklich.
Der SGV lehnt diese neue Pflicht für die Kantone als rechtlich unzulässig und sachlich unnötig ab.
Auch bauenschweiz, das centre patronal und der VSEI lehnen diese Berichterstattung, die nicht einem konkreten Informationsbedürfnis entspreche, ab.
Der Kanton FR wirft die Frage auf, ob der hier verwendete Umweltbegriff jenem der AK entspricht (u.
a. unter Einbezug der Gesundheit). Des weiteren schlägt er vor, dass der Bund den Kantonen Modellvorgaben für diese Berichte abgibt, um die zu erwartende Informationsvielfalt unter Kontrolle zu halten. Eine Präzisierung dieser Sachverhalte bei den betroffenen Gesetzgebungen ist s. E. unabdingbar.
Die Kantone ZH, GL, SO, AR, SG, GR und VS sowie die BPUK halten fest, dass die offene Formulierung von Art. 10f, Abs. 4 es den Kantonen erlaubt, die Beurteilung des Umweltzustands bedarfsgerecht vorzunehmen. Eine Vorgabe der zeitlichen Periodizität im Bundesrecht (wie sie für die Berichterstattung des Bundes in Art. 10f Abs. 5 vorgesehen ist) wird ausdrücklich abgelehnt. Die Kantone BE, VD und NE teilen diese Haltung. Sie sind aber zudem der Ansicht, dass sich der Bund in seiner Berichterstattung bereits auf Informationen aus den Kantonen abstützt, so dass die vorgesehene Publikationspflicht für die Kantone zu unnötigen Doppelspurigkeiten führen würde. Sie lehnen deshalb Art. 10f, Abs. 4 ab und beantragen eine Beschränkung auf einen nationalen Umweltbericht, wie dies in der AK vorgesehen ist. Als Eventualantrag schlägt der Kanton BE für Art. 10f, Abs. 4 die folgende alternative Formulierung vor: “Die Kantone beziehen den Zustand der Umwelt in ihre politische Planung ein".
4.12. Art. 10g Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen Abs. 1
Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.
Der TCS begrüsst diesen allgemeinen Informationszugang im Umweltbereich, da sich daraus für den Club die Möglichkeit ergibt, sich mit dem gleichen Status wie die anderen Organisationen an den umweltpolitischen Diskussionen zu beteiligen.
Die Kantone BS und BL sowie AQUA NOSTRA sind der Ansicht, dass die Verwendung von bezogenen Daten für kommerzielle Zwecke zuwenig klar geregelt ist. Eine zu offene Handhabung der Akteneinsichtsrechte könnte zudem dazu führen, dass firmen- bzw. datenschutzrelevante Informationen öffentlich zugänglich würden. Dies könnte die offene Kommunikation zwischen Behörden und Anlagebetreibern erschweren, indem Informationen zu Fabrikationsprozessen, Rezepturen, Betriebsparametern usw. den Behörden nur noch zurückhaltend zur Verfügung gestellt werden.
Die GPS und die Umweltorganisationen finden, dass sich die in Art. 10g enthaltenen Präzisierungen erübrigen würden, wenn die Schweiz einen breiter gefassten Umweltbegriff verwenden würde, wie dies in der AK der Fall ist.
economiesuisse, der SGV, cem suisse, das centre patronal, espace mobilité, die SGCI, swisstextiles, der SWV, der VIV, VSS lubes Coop und Migros befürchten, dass mit diesem Akteneinsichtsrecht berechtigte Geschäftsgeheimnisse z. B. im Zusammenhang mit behördlichen Zulassungsverfahren verletzt werden können. Sie sind zudem der Ansicht, dass mit der Gewährung des Zugangs zu Informationen im Bereich der Störfallverordnung die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden könnte. Coop sieht in diesem Zusammenhang auch eine Gefahr darin, dass die Behörden weitere Umweltdaten erheben werden, die sie als "notwendig" erachten, und dass sie die dabei anfallenden Kosten auf die Betreiber von Objekten wie Einkaufszentren oder Fachmärkten abwälzen könnten.