Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 23 Seiten
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Vernehmlassung Aarhus-Konvention Seite i
Überblick
Mit der Aarhus-Konvention (AK) verpflichten sich die Vertragsstaaten, in ihrem Zuständigkeitsbereich der Öffentlichkeit freien Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren, sie in umweltrelevanten Angelegenheiten an den Entscheidungsverfahren zu beteiligen und den klageberechtigten Parteien den Zugang zu Gerichten zu gewähren. Bis heute haben 43 europäische Staaten die Konvention unterzeichnet.
Die Schweiz unterzeichnete die AK Mitte 1998. Damit sie diese Konvention ratifizieren kann, bedarf es einiger Gesetzesanpassungen. Die Ratifizierung und die entsprechenden Gesetzesanpassungen sind Gegenstand einer vom Bundesrat anfangs 2010 durchgeführten Vernehmlassung. Zu dieser wurden 87 Adressaten angeschrieben. 56 der angeschriebenen sowie 31 nicht angeschriebene Stellen äusserten sich zum Vorhaben. Unter diesen insgesamt 87 Teilnehmenden befinden sich
• alle 26 Kantone
• die 5 grössten politischen Parteien
• 4 von 8 Dachverbänden der Wirtschaft
• 11 Umweltverbände und -organisationen
• 19 weitere Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen
• 5 eidgenössische bzw. kantonale Kommissionen und Institutionen
• 15 weitere interessierte Kreise, darunter zwei Grossverteiler und 10 Kraftwerkgesellschaften.
52 der stellungnehmenden Organisationen stimmen der Vorlage vorbehaltlos oder mit Vorbehalten zu, 32 lehnen sie ab, 3 Antwortende verzichten auf eine Stellungnahme. Auf Zustimmung stösst die Vorlage bei den Kantonen (alle mit Ausnahme von AI), bei den Umweltorganisationen und bei den eidgenössischen und kantonalen Kommissionen und Institutionen. Abgelehnt wird sie von der Mehrheit der Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen sowie von den weiteren interessierten Kreisen.
Die wichtigsten Gründe für die Zustimmung sind:
• Die Umweltinformation in der Schweiz wird verbessert. Dies führt u. a. auch zu einer Stärkung der
Akzeptanz der Umweltpolitik in der Öffentlichkeit.
• Die Ratifizierung der AK bildet eine sinnvolle Angleichung an das Recht in der Europäischen Gemein-
schaft.
• Die Schweiz erfüllt die meisten Anforderungen der AK bereits heute. Die für die Ratifizierung notwen-
digen gesetzlichen Anpassungen sind geringfügig.
• Der zu erwartende Mehraufwand für den Bund, die Kantone und die Gerichte hält sich in engen Gren-
zen.
Die wichtigsten Gründe für die Ablehnung sind:
• Der Beitritt zur AK bringt der Umwelt keinen Nutzen, schadet aber der Wirtschaft.
• Es ist mit einer Ausweitung und Verlängerung der Verfahren, mit einem erheblichen Mehraufwand für
die Dienststellen der Verwaltungen und für die Gerichte zu rechnen.
• Das Öffentlichkeitsprinzip gefährdet den Datenschutz, insbesondere in Bezug auf Geschäftsgeheim-
nisse.
• Die vorgesehene Regelung für die Gewährung von Akteneinsicht bildet einen unzulässigen Eingriff in
die Souveränität der Kantone.
Die wichtigsten Vorbehalte der Zustimmenden sind:
• Das Beschwerderecht für Umweltverbände sollte auch für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung
gelten, wie dies die AK vorsieht (GPS, Umweltorganisationen).
• Die im USG enthaltene Liste mit der Definition von Umweltinformation sollte mit den Bereichen Natur-
gefahren/Hochwasserschutz, ionisierende Strahlung und geologische Verhältnisse des Untergrunds erweitert werden (mehrere Kantone, Umweltverbände, geologische Fachorgane).
• Die vorgesehene Pflicht der Kantone, regelmässig über den Zustand der Umwelt Bericht zu erstatten,
wird von einigen Kantonen als überflüssig zurückgewiesen.