Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 23 Seiten
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Vernehmlassung Aarhus-Konvention Seite 11
men von abschliessenden Listen geltend gemacht werden können, wie sie beim Bund und bei einigen Kantonen vorliegen.
Der SGV ist der Meinung, dass die Konkretisierung des Betroffenheitsbegriffs auf "jede" Person zu weit gefasst ist. Für den SGV und den SBV könnte der Kreis der Betroffenen und Interessierten eingeschränkt werden, wenn diese gewisse Kosten selbst zu tragen hätten.
Der SWV und die Kraftwerke verlangen mit einem Eventualantrag den Verzicht auf diesen Artikel, da die Mitwirkungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit bereits heute genügend gewährleistet seien.
4.5. Art. 10e Mitwirkung der Öffentlichkeit: Abs. 2
Die zuständige Behörde prüft in ihrem Entscheid die Stellungnahmen.
Die Kantone ZH, GL, SG und GE begrüssen es ausdrücklich, dass sich die Behörde mit den eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich auseinandersetzen muss.
Der Kanton SO verlangt, dass bei der Umsetzung dieser Bestimmung die Rahmenbedingungen so ausgestaltet werden, dass die Bewilligungsverfahren nicht weiter erschwert und insbesondere nicht verzögert werden. Der Kanton GR ist der Meinung, dass die vorgeschlagene Regelung zu grossem Mehraufwand führen wird und dass insbesondere betroffene kommunale Behörden überfordert seien. Er verlangt deshalb, diesen Artikel zu streichen.
Die SPS begrüsst diese Verpflichtung für die Behörden ausdrücklich und verlangt, dass die Entscheidungen einschliesslich Begründung der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.
4.6. Art. 10f Umweltinformation und -beratung
Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung;
Die Kantone LU, UR und ZG bezeichnen diese Erweiterung und Konkretisierung der aktiven Umweltinformation als sachgerecht und sinnvoll. Der Kanton BL begrüsst diese Regelung im Grundsatz ebenfalls, gibt aber zu bedenken, dass der damit verbundene zusätzliche Aufwand die Ressourcen vieler betroffener Kantone überfordern könnte. Für den SBV ist diese Regelung unnötig.
Der Kanton SZ äussert Bedenken bezüglich der vorgeschlagenen Einführung dieser Informationspflicht. Diese betrifft sowohl die mit Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung betrauten Kantone wie auch den Bund, wenn es sich um Vorhaben mit gesamtschweizerischer Bedeutung handelt. Eine solche Regelung beinhalte die Gefahr von Doppelspurigkeiten und Kompetenzüberschneidungen, denen mit Koordination begegnet werden müsste. Diese Koordination ebenso wie die weiteren Rahmenbedingungen für die erweiterten Informationspflichten seien nicht geregelt. Es bestehe die Gefahr von übermässigen Informationswünschen von Interessenvertretern.
4.7. Art. 10f Umweltinformation und -beratung Abs. 1a
insbesondere veröffentlichen sie:
a. die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44);
Die Kantone BS und BL sowie AQUA NOSTRA beurteilen diesen Veröffentlichungsauftrag aus der Sicht der Fachstellen als unproblematisch, da die genannten Daten schon heute zumeist im Internet veröffentlicht werden. Als problematisch bezeichnen sie hingegen allenfalls daraus abgeleitete Ansprüche auf situative und partikuläre Messungen wie z. B. Luftqualität und NIS-Messungen vor der eigenen Haustüre.