Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 23 Seiten
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Vernehmlassung Aarhus-Konvention Seite 9
4. Stellungnahmen zu den einzelnen Gesetzesänderungen
Die Vorlage enthält einen Vorbehalt der Schweiz zur AK sowie 16 zu revidierende Stellen im USG. Zu insgesamt 14 dieser Stellen wurden Vorbehalte geltend gemacht. Diese sowie die Haltungen zur Änderung von Almaty und zur Ausdehnung der UVP auf weitere Industrieanlagen (UVPV) werden im Folgenden detailliert dargestellt.
4.1. Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2
Die Anwendung von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention steht unter dem Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834, der das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 in Bezug auf radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung ausschliesst.
Die Kantone LU, UR, NW und BS, die BPUK sowie Swisselectric und der VSE begrüssen in ihren Stellungnahmen diesen Vorbehalt ausdrücklich. Für den Kanton FR ist er nicht nachvollziehbar, da jede Begründung dazu fehlt.
Die GPS und die Umweltorganisationen einschliesslich der SL und pusch sind der Ansicht, dass dieser Vorbehalt aus Sicht und Geist der AK ungerechtfertigt sei. Sie verlangen dessen Streichung, damit das Beschwerderecht von Umweltorganisationen neu auch im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und mit ionisierender Strahlung zur Geltung kommen würde.
Die Kantone ZH, GL und SG fordern, dass - ungeachtet des Vorbehalts, den der Bund bei der Ratifizierung der AK beabsichtigt – im Rahmen dieser Revision zu prüfen sei, ob der Anspruch der Öffentlichkeit auf Umweltinformationen auch im Bereich der ionisierenden Strahlung gestärkt werden soll.
4.2. Art. 7 Abs. 8
Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes, im Bereich der Vorschriften des Natur- und Heimatschutzes, des Landschaftsschutzes, des Gewässerschutzes, der Walderhaltung, der Fischerei, der Jagd, der Gentechnik sowie des Klimaschutzes.
Die Kantone UR und ZG begrüssen die vorgeschlagene umfassende Darstellung des Begriffs Umweltinformation.
Die Kantone ZH, GL, AR, SG, GR und VD verlangen, dass im Sinne der auch vom Bund angestrebten integralen Wasserwirtschaft auch Umweltinformationen im Zusammenhang mit Naturgefahren und insbesondere mit dem Hochwasserschutz in die Definition von Umweltinformation aufgenommen werden. Die Kantone ZH, GL und AR regen zudem an zu prüfen, ob Informationen über die Energie, die einen Umweltbezug haben, nicht auch als Umweltinformationen bezeichnet werden sollen. Coop lehnt im Gegenzug eine solche Ausdehnung des Umweltinformationsbegriffs auf die Energie ab.
Die Kantone FR und VD sowie die Umweltorganisationen stellen fest, dass der in Art. 7 Abs. 8 verwendete Umweltbegriff, der sich auf eine abschliessende Aufzählung von Einzelbereichen beschränkt, hinter dem Umweltbegriff der AK zurücksteht. Während der Kanton FR dies als Mangel in der schweizerischen Gesetzgebung qualifiziert, verlangen die gemeinsam Stellung nehmenden Umweltorganisationen und pusch explizit eine Übernahme der weiter gefassten Begriffsdefinition der AK, die namentlich "den Gesundheitszustand des Menschen, seine Sicherheit und seine Lebensbedingungen sowie den Zustand kultureller Stätten und Bauwerke" einschliesst. Auf diese Weise wären auch die Energie und die ionisierende Strahlung Bestandteil der Umweltschutzgebung.
economiesuisse, der SGV, cemsuisse, SGCI und VSS lubes sind der Meinung, dass der Begriff "Umweltinformation" im erläuternden Bericht zuwenig genau gefasst ist und dass damit Tür und Tor für Informationsrechte geöffnet würden, die über das sachgerechte Mass hinausgehen.
Die EGK und CHGEOL beantragen, dass Informationen über die geologischen Verhältnisse des Untergrunds ebenfalls als Umweltinformationen im Sinne der Aarhus-Konvention bezeichnet werden.