Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 23 Seiten

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Vernehmlassung Aarhus-Konvention Seite 16

5. Weitere Bemerkungen und Anträge

Die Kantone ZH, GL, SG, GR und TI beantragen, im Rahmen der vorliegenden Revision auch Bestimmungen über die Umweltinformation in anderen Bundeserlassen (zu denken ist etwa an Art. 50 und 52 des Gewässerschutzgesetzes, Art. 26 des Gentechnikgesetzes oder Art. 25a des Natur- und Heimatschutzgesetzes) zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Der Kanton GR zieht die Ausführungen im erläuternden Bericht in Zweifel, wonach beim Vollzug der AK nicht mit einem grossen Mehraufwand zu rechnen sei. Gleichzeitig ist er der Meinung, dass die beim Bund vorgesehene Beratungsstelle für die Kantone nicht nötig ist. Auch der Kanton VS befürchtet, dass die Umsetzung der AK bei den Kantonen zu einem erheblichen Mehraufwand führen könnte. Er fordert deshalb, dass sich die Schweiz bei der Umsetzung an das absolute Minimum des Notwendigen hält und auf jeden Fall nicht über das hinaus geht, was andere Unterzeichnerstaaten unternehmen.Die SPS verlangt demgegenüber, dass für die Betreuung und Umsetzung der AK die notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen vorzusehen sind.

Der Kanton VD regt an, dass im erläuternden Bericht präzisiert wird, dass auch der Art. 48 USG eine Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung abgibt.

Der Kanton BL sieht in der Anerkennung von nicht weiter zu begründenden Informationsbegehren einen Popularanspruch auf Umweltinformationen, der automatisch in einer Popularbeschwerde endet. Eine solche ist s. E. dem Schweizer Recht bisher fremd und es wird in Zweifel gezogen, ob im vorliegenden Fall hinreichend Gründe für eine solche "systemfremde" Regelung bestehen. Auch der Kanton VD meldet gesetzessystemische Bedenken dagegen an, dass im USG Informationsrechte stipuliert werden, die nicht nur den Schutz der Umwelt, sondern auch den in andern Gesetzen geregelten Schutz der Natur, der Landschaft und der Naturdenkmäler betreffen.

Die GPS, der SGB und die Umweltorganisationen einschliesslich der SL und pusch beantragen, dass

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in Art. 49 Abs. 1 USG das Wort "kann" durch "fördert" ersetzt wird.

economiesuisse, der SGV, cem suisse, der SGCI und der VSS lubes erachten verschiedene Erwägungen im erläuternden Bericht etwa bezüglich Datenschutz und volkswirtschaftliche Auswirkungen als befremdend und nicht haltbar. Der Bundesrat wird um eine realistischere Sichtweise ersucht.

Der SVU wünscht, dass im erläuternden Bericht der volkswirtschaftliche Nutzen einer Ratifikation der AK besser zur Geltung gebracht werden sollte. Auch bauenschweiz und das centre patronal vermissen eine differenzierte Darstellung der Vorteile einer Ratifikation sowie Ausführungen dazu, welche Folgen die Nichtunterzeichnung der AK für die Schweiz hätte. Das centre patronal ist zudem der Meinung, dass die AK der Schweizer Wirtschaft Wettbewerbsnachteile bringt, dass sie nur für Europa, nicht aber für die amerikanische und asiatische Konkurrenz gilt.

Die EGK fordert, dass Art. 7 USG mit dem folgenden neuen Absatz zu ergänzen ist: "Der geologische Untergrund ist Teil der Erde und ihrer lnhaltsstoffe (insbesondere Steine und Erden, Erze, Mineralien, Erdöl, Erdgas, Grundwasser, Erdwärme), der sich durch die Erdoberflache von der Atmosphäre und den Oberflächengewässern abgrenzt".

4 Art. 49, Abs. 1 USG besagt: " Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen fördern".