Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 23 Seiten

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Vernehmlassung Aarhus-Konvention Seite 8

Weitere interessierte Kreise

Unter den weiteren interessierten Kreisen findet die Vorlage nur beim TCS Zustimmung. Dieser weist aber in seinen Vorbehalten darauf hin, dass der Umweltschutz in der Schweiz zu oft gegenüber einer globalen Sichtweise bevorzugt werde. In diesem Zusammenhang verlangt der TCS, dass die Ratifikation der AK weder zu zusätzlichen administrativen Erschwernissen noch zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung der Schweiz führen darf.

Alle übrigen Organisationen lehnen die Vorlage ab. Ihnen allen gemeinsam ist die Ansicht, dass die Schweiz bereits heute über eine strenge Umweltschutzgesetzgebung verfügt, welche gehobenen internationalen Standards entspricht. Diese behindert die Realisierung neuer Projekte und bedroht deren Wirtschaftlichkeit. Diese ohnehin strengen Anforderungen dürften nicht noch zusätzlich verschärft werden. Mit der Ratifizierung der AK würde ihrer Ansicht nach der Vollzug des USG weiter verbürokratisiert und insbesondere im Zusammenhang mit der vorgesehenen Ausweitung des Öffentlichkeitsprinzips weiter kompliziert, da mit langwierigen Verfahren und mit aufwendigen und ausufernden Gerichtsverfahren zu rechnen wäre. AQUA NOSTRA moniert zudem, dass die AK nicht in die schweizerische Gesetzessystematik passe. Die Organisation unterbreitet zudem einige Änderungsvorschläge, die im Falle einer Annahme der Vorlage zu berücksichtigen seien, um die schlimmsten Folgen einzudämmen.

Für den Fall, dass der Bundesrat auf der Unterzeichnung der AK beharren sollte, unterstützen die Kraftwerke mit einem Eventualantrag die vom VSE eingebrachten Änderungsanträge, die darauf abzielen, dass die Ratifizierung der AK keine Ausweitungen oder Verschärfungen der innerstaatlichen Anforderungen an die direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen nach sich ziehen darf.

Die beiden Grossverteiler Coop und Migros begründen ihre Ablehnung zusätzlich mit dem Argument, dass durch das Recht der Beschaffung von “notwendigen Umweltinformationen” zweckwidrig wettbewerbsrechtlich relevante Betriebsdaten von Einzelunternehmen öffentlich gemacht werden könnten. Auch sehen sie in der Unterzeichnung der AK eine gewisse Gefahr des automatischen Nachvollzugs künftiger Änderungen ohne demokratische Legitimierung.