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Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 6 Seiten

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3Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784 und 117852 entsprechen und einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller beinhalten. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 20023 über Fernmeldeanlagen betreffend das Anbieten und Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen.

4Mikrochips zur Kennzeichnung von Equiden mit dem Herkunftsland Schweiz dürfen nur an in der Schweiz tätige Tierärzte geliefert und weitergegeben werden.

Art. 15b Identifizierung der Equiden (neu)

1Der Eigentümer eines Equiden muss diesen bis spätestens zum 30. November von dessen Geburtsjahr durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten oder Tierarzt identifizieren lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet.

2Zur Identifizierung muss ein verbales und ein grafisches Signalement aufgenommen werden.

3Werden Equiden eingeführt, deren grafisches oder verbales Signalement im Equidenpass unvollständig ist, so muss dieses innert 30 Tagen nach der Einfuhr durch einen Identifikationsbeauftragten oder einen Tierarzt nach Absatz 1 vervollständigt und dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Art. 11 TVD-Verordnung) gemeldet werden.

Art. 15c Equidenpass

1Der Eigentümer eines Equiden muss für diesen bis spätestens zum 31. Dezember von dessen Geburtsjahr einen Equidenpass ausstellen lassen.

2Der Equidenpass wird von den vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Stellen ausgestellt.

3Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 20054 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) als Ausweispapier.

4Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Tierhalter.

5Beim Wechsel der Tierhaltung und bei der Schlachtung muss der Equidenpass oder die Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 TVD-Verordnung dem neuen Tierhalter beziehungsweise dem Schlachtbetrieb weitergegeben werden. Der Schlachtbetrieb annulliert den Pass und schickt ihn an den letzten Tierhalter zurück.

6Bei Verendung und Euthanasierung muss der Tierhalter den Equidenpass der Stelle, die den Pass ausgestellt hat, zur Annullation zustellen.

2steht für International Organisation for Standardisation, zu deutsch: Internationale

Organisation für Normung, Liste der ISO-Normen

3 SR 784.101.2

4 SR 916.404 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255)