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Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 6 Seiten

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der Gesundheitsmeldung gemäss Artikel 24 der Verordnung vom 23. November 20058 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK);

k. das Lesesystem, falls dieses nicht der ISO-Norm 11784 entspricht;

l. das Datum und den Ort der Ausstellung des Passes und die Unterschrift des Ausstellers des Passes.

Art. 15e Meldepflichten

1Der Eigentümer muss dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Art. 11 TVD-Verordnung) folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden:

a. die Geburt eines Equiden: innerhalb von dreissig Tagen;

b. das Verenden oder die Euthanasierung eines Equiden: innerhalb von dreissig Tagen;

c. die Einfuhr eines Equiden: innerhalb von dreissig Tagen;

d. die Ausfuhr eines Equiden: innerhalb von dreissig Tagen;

e. den Wechsel des Verwendungszwecks vom Nutztier zum Heimtier innerhalb von drei Tagen;

f. den Eigentümerwechsel eines Equiden: innerhalb von dreissig Tagen;

g. das Verstellen eines Tieres in eine andere Tierhaltung: innerhalb von dreissig Tagen.

2Keine Meldung muss gemacht werden, wenn:

a. das eingeführte Tier weniger als dreissig Tage in der Schweiz bleibt;

b. das ausgeführte Tier weniger als dreissig Tage im Ausland bleibt;

c. das in eine andere Tierhaltung verstellte Tier weniger als dreissig Tage in dieser Tierhaltung bleibt.

3Der Tierhalter muss dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Art. 11 TVD-Verordnung) die Schlachtung eines Equiden innerhalb von drei Tagen melden.

4Der Tierarzt, der einen Equiden kennzeichnet, muss die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten gemäss Anhang 3 Buchstabe k der TVD-Verordnung vom 23. November 20059 über dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank innert zehn Tagen melden.

5Der Identifizierungsbeauftragte oder der Tierarzt, der einen Equiden identifiziert oder das grafisch oder verbale Signalement im Equidenpass eines eingeführten Equiden vervollständigt, muss die bei der Identifizierung erhobenen Daten gemäss Anhang 3 Buchstabe l der TVD-Verordnung vom 23. November 200510 innert zehn Tagen melden.

7 SR 812.212.27

8 SR 817.190

9 SR 916.404 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255)

10 SR 916.404 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255)