Bericht TSV

Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 5 Seiten

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Tierseuchenverordnung

Absatz 3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit soll für Equiden, welche vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres verenden, geschlachtet oder euthanasiert werden kein Equidenpass ausgestellt werden müssen. Die Aufnahmebestätigung, welche die Tierverkehr-Datenbank nach der Geburtsmeldung aus- und dem Eigentümer und dem Tierhalter zustellt, genügt als Identifikationspapier. Die Registrierungsbestätigung enthält die vom Eigentümer gemeldeten Daten sowie die von der Tierverkehr-Datenbank zugeteilte UELN. Auf dieser Aufnahmebestätigung können die Tierhalter auch die Gesundheitsmeldungen gemäss Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung und Artikel 24 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle machen.

Absatz 4

Gemäss Artikel 15 der geltenden Tierarzneimittelverordnung muss der Equidenpass beim Tier aufbewahrt werden. Er muss hingegen nicht auf Ausritten mitgenommen werden.

Absatz 5

Wenn ein Tier zur Schlachtung gebracht wird, muss der Equidenpass dem zuständigen Fleischkontrolleur übergeben werden.

Absatz 6

Der Tierhalter muss den Equidenpass eines verendeten oder euthanasierten Tieres derjenigen Stelle, welche den Pass ausgestellt hat, zur Annullierung zustellen.

Absatz 7

Ein Equide darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn er einen Equidenpass besitzt. Eine anerkannte passausstellende Stelle prüft diesen (ausländischen) Equidenpass auf Vollständigkeit.

Artikel 15d Inhalt des Equidenpasses

Buchstabe e

Die Tierverkehr-Datenbank wird jedem Tier eine individuelle Identifikationsnummer gemäss Richtlinien der Universal Equine Life Number (www.ueln.net) vergeben. Die Nummer setzt sich aus dem Ländercode, dem Code für die ausstellende Organisation und einer individuellen Registernummer zusammen.

Buchstabe g

Auf den Stammbaum kann allenfalls verzichtet werden, da wir, im Gegensatz zur EG, die Angabe von allen vier Grosseltern verlangen.

Buchstabe i

In der Schweiz gelten Equiden als Nutztiere und sind damit generell Teil der Lebensmittelkette. Halter von Equiden sind daher verpflichtet, ein Behandlungsjournal mit Angaben zu allen dem Tier verabreichten Arzneimitteln zu führen. Gemäss Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung besteht die Möglichkeit, das Tier irreversibel als Heimtier zu deklarieren. Es unterliegt dann weniger strengen Regelungen im Bezug auf die Arzneimittelanwendung und braucht bereits heute einen Equidenpass, in welchem die Deklaration als Heimtier eingetragen ist.

Buchstabe j