Bericht TSV

Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 5 Seiten

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Tierseuchenverordnung

Fachwissen und soll daher nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Die genaue Lokalisation der Applikation des Mikrochips ist EU-weit gleich geregelt.

Absatz 3

Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechen.

Absatz 4

bis

Gleiche Regelung wie im bestehenden Artikel 16 Absatz 2 (Hunde) der TSV.

Artikel 15b (neu)

Absatz 1

Jeder Equide muss bis spätestens zum 30. November des Geburtsjahres identifiziert werden; es sei denn der Equide wird vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres geschlachtet. Diejenigen Personen, die bereits heute zur Aufnahme von verbalen (Schriftlich, in Worten) und grafischen Signalementen berechtigt sind, sollen dies weiterhin bleiben.

Absatz 2

Das grafische und das verbale Signalement (schriftlich, in Worten) ermöglichen eine eindeutige Zuordnung zu einem Equiden und sind Bestandteil des Equidenpasses.

Die Aufnahmebestätigung enthält die vom Eigentümer gemeldeten Daten sowie die von der Tierverkehr-Datenbank zugeteilte UELN.

Absatz 3

Es dürfen nur Equiden mit einem Equidenpass in die Schweiz eingeführt werden. Equidenpässe von Equiden, die in die Schweiz eingeführt werden, müssen von einer Stelle, welche berechtigt ist, Pässe auszustellen, geprüft werden. Unvollständige Equidenpässe müssen entsprechend ergänzt werden. Artikel 15c (neu)

Absatz 1

Der in der Pferdezucht, im Pferdesport und im internationalen Verkehr gebräuchliche Equidenpass soll für alle Equiden eingeführt werden. Damit der Equidenpass international anerkannt wird, muss der Inhalt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3), welche die Registrierung und Kennzeichnung der Equiden regelt, entsprechen.

Die Ausstellung muss bis spätestens zum 31. Dezember des Geburtsjahres erfolgen.

Die Tierverkehr-Datenbank stellt den für die Passausstellung berechtigten Stellen die für den Pass notwendigen Daten zur Verfügung.

Absatz 2

Equidenpässe dürfen nur vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Stellen ausgestellt werden. Diese Stellen können sein: die im Sinne der Tierzuchtverordnung anerkannten Pferdezuchtorganisationen, der Schweizerische Verband für Pferdesport sowie die Betreiberin der Tierverkehr-Datenbank. Ein entsprechender Kriterienkatalog für das Anerkennungsverfahren ist zurzeit noch in Bearbeitung.