Bericht TSV

Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 5 Seiten

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Tierseuchenverordnung

In der Schweiz gelten Equiden als Nutztiere und sind damit generell Teil der Lebensmittelkette. Die bei Nutztieren erforderlichen Gesundheitsmeldungen nach Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung und Artikel 24 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle müssen beim Halterwechsel im Equidenpass aufgezeichnet werden.

Buchstabe k

Es kann bei eingeführten Tieren vorkommen, dass ein anderes Lesesystem als ISO 11784 zur Anwendung kommt.

Artikel 15e Meldepflichten

Artikel 15e regelt, welches Ereignis in welcher Frist durch wen der Tierverkehr-Datenbank zu melden ist.

Absatz 1

Buchstabe a – g

Die Daten, welche der Eigentümer der Tierverkehr-Datenbank melden muss, sind im Anhang der TVD-Verordnung unter Ziffer 3 festgehalten. Die zu meldenden Daten gemäss der TVD-Verordnung können der Tierverkehr-Datenbank nur auf dem elektronischen Weg gemeldet werden.

Buchstabe g

Tierhaltung gemäss Artikel 6 Buchstabe o TSV

Absatz 2

Bei Verstellungen (Wechsel der Tierhaltung, Einfuhr, Ausfuhr) von weniger als 30 Tagen muss keine Meldung an die Tierverkehr-Datenbank gemacht werden.

Absatz 3

Die Schlachtungsmeldung an die Tierverkehr-Datenbank muss der Tierhalter des Schlachtbetriebes machen. Mit Tierhalter ist der Tierhalter des Schlachtbetriebes gemeint.

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2 wurde mit einer Fussnote zur ISO-Norm ergänzt.

Artikel 315g Übergangsbestimmungen

Bereits bestehende Equidenpässe (nicht nur im Sinne dieser Verordnung, sondern alle bisherigen) bleiben gültig und müssen nicht ersetzt werden. Entsprechen sie nicht den Anforderungen der EU-Verordnung Nr. 504/2008, werden sie bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit durch eine anerkannte passausstellende Stelle ergänzt.

1.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise / Anhörung