Bericht TVD
Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 5 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank
Der Betreiber der zentralen Datenbank teilt jedem Equiden anschliessend an die Geburtsmeldung eine eindeutige Identifikationsnummer, die sogenannte UELN (Universal Equine Life Number), zu.
Besteht mit einer monopolartigen ausländischen Herdebuchstelle eine Vereinbarung zwischen derselben und dem Betreiber der zentralen Datenbank, so kann erste die UELN vergeben. Dies dürfte jedoch die Ausnahme sein. Es ist darauf hinzuwirken, dass bei möglichst allen Rassen die UELN-Vergabe ausschliesslich durch den Betreiber der zentralen Datenbank geschieht.
Absatz 2
Der Eigentümer und der Tierhalter erhalten nach erfolgter Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung (PDF-Dokument per E-Mail), auf welcher die gemeldeten Daten des Fohlens stehen, das weitere Vorgehen sowie ein Abschnitt mit welcher beim Verstellen bzw. Schlachten die Gesundheitsmeldung gemacht werden kann.
Absatz 3
Der Betreiber der zentralen Datenbank teilt Personen, die nicht via AGIS auf der zentralen Datenbank registriert werden, eine Identifikationsnummer zu, mit welcher diese sich auf dem System anmelden können.
Artikel 13 Abs. 4 (neu)
Aufgrund der Daten der zentralen Datenbank können die Equidenpässe erstellt werden. Der Betreiber der zentralen Datenbank stellt den anerkannten passausstellenden Stellen die benötigten Daten zur Verfügung.
Artikel 20c Übergangsbestimmung
Es sollen alle noch nicht registrierten Equiden (v.a. diejenigen, die nicht mittels Datenmigration von den Verbänden an die zentrale Datenbank geliefert wurden) auch noch per 31. Dezember 2012 auf der zentralen Datenbank registriert werden. Dies hat eine Übergangsfrist von zwei Jahren zur Folge.
Absatz 1 Buchstabe e
Wäre keine UELN vorhanden, müsste der Betreiber ansonsten eine UELN zuteilen und das müsste auch irgendwo geregelt werden.
Anhang
Gemäss Verweisen aus den Artikeln 4, 4a und 4d wird geregelt, welche Daten zu Tieren der Rindergattung (Ziffer 1), zu den Tieren der Schweinegattung (Ziffer 2) sowie zu den Tieren der Pferdegattung (Ziffer 3) anlässlich der verschiedenen Ereignisse, wie beispielsweise Geburt, Wechsel der Tierhaltung, Schlachtung, etc., der zentralen Datenbank gemeldet werden müssen.
1.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise / Anhörung
1.5 Auswirkungen
1.5.1 Bund
Die Investitionskosten belaufen sich gemäss einer Kostenschätzung schätzungsweise auf Fr 450'000. Die TVD Equiden kann gemäss budgetierter Betriebsausgaben, TVK Kredit Investitionen
(A2111.0120), nach jetziger Einschätzung finanziert und abgedeckt werden.