Bericht TVD
Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 5 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank
Artikel 4d Daten zu den Equiden (neu)
Absatz 1
Für die Daten, die der Eigentümer eines Equiden der Datenbank melden muss, wird auf den Anhang verwiesen.
Absatz 2
Für die Daten, die der bisherige und der neue Eigentümer anlässlich des Eigentümerwechsels der Datenbank melden müssen, wird auf den Anhang verwiesen.
Absatz 3
Für die Daten, die der Tierhalter (= in diesem Moment der Schlachtbetrieb) bei der Schlachtung der Datenbank melden muss, wird auf den Anhang verwiesen.
Absatz 4
Für die Daten, die die Person, die einen Equiden kennzeichnet, der Datenbank melden muss, wird auf den Anhang verwiesen.
Absatz 5
Für die Daten, die die Person, die einen Equiden identifiziert, der Datenbank melden muss, wird auf den Anhang verwiesen. Die Identifizierung kann die Aufnahme, die Änderung oder die Ergänzung des Signalements betreffen und umfasst in der Regel das verbale wie auch das grafische Signalement.
Artikel 4e Übertragung der Meldepflicht auf Dritte (neu)
Hier wird das Mandatswesen geregelt, bei welchem Meldepflichtige die Meldetätigkeit an Dritte delegieren können. Nicht übertragen werden kann die Pflicht, die Änderung des Verwendungszwecks zu melden. Auch die Übertragung der Meldepflicht kann nicht delegiert werden und muss durch den Meldepflichtigen selber erfolgen.
Artikel 5a Absatz 3
Ausweitung des Geltungsbereichs im Zusammenhang mit Datenberichtigungen auf die Schweine.
Artikel 6 Absatz 1
Die vorgeschlagene neue Formulierung ist (1) geschlechtsneutral, (2) nennt zuerst wen es angeht und (3) es ist leichter ersichtlich, was jede Person einsehen darf.
Artikel 7 Absatz 2
Neu soll auch die Eidgenössische Zollverwaltung EZV die Daten nach den Artikeln 3 – 4d, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, beim Betreiber beschaffen und verwenden dürfen.
Artikel 9a Beauftragte (neu)
Artikel 9a regelt die Rechte und allfällige Kosten im Zusammenhang mit dem Mandatswesen.
Artikel 12 Absatz 4
Artikel 12 Absatz 4 wird mit dem Equideneigentümer ergänzt.
Artikel 12b Aufgaben des Betreibers im Bereich Equiden (neu)
Absatz 1