Bericht TVD

Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 5 Seiten

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Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank

Im Weiteren werden für Equiden nur elektronische Meldungen entgegengenommen. Meldekarten, wie sie beim Rindvieh eingesetzt werden, werden keine angeboten. Dies wird möglich dank der Mandatierbarkeit der Meldungen. Eine entsprechende Anpassung der Technischen Weisungen "Meldungen über den Tierverkehr bei Klauentieren vom 23. Juni 2008 (ersetzen die Weisungen vom 12. Dezember 2003)" des BVET ist vorgesehen.

1.3 Erläuterungen zum Ingress und zu den einzelnen Artikeln

Ingress:

Der Ingress ist durch Artikel 16 erweitert worden, der dem Bundesrat die Möglichkeit bietet, den Geltungsbereich zu erweitern.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Der Geltungsbereich für den Vollzug wurde mit den Tieren der Pferdegattung erweitert.

Artikel 2 Buchstabe c

Mit den öffentlich-rechtlichen Körperschaften sollen auch die Gemeinden und Kantone abgedeckt sein. Als Tierhalter sind auch sie meldepflichtig.

Artikel 2 Buchstaben g und h (neu)

Buchstabe g

Der Begriff Equiden wird erklärt und welche Spezien damit gemeint sind (Pferd, Kleinpferd, Pony,

Esel, Maultier, Maulesel).

Buchstabe h

An dieser Stelle erfolgt ein Verweis, wo weitere Informationen zum Equidenpass zu finden sind.

Artikel 4 Absatz 1

Die für Tiere der Rindergattung zu meldenden Daten sind neu im Anhang der TVD-Verordnung untergebracht; hier steht der Verweis dorthin.

Artikel 4a

Die für Tiere der Schweinegattung zu meldenden Daten sind neu im Anhang der TVD-Verordnung untergebracht; hier steht der Verweis dorthin.

Artikel 4c Registrierungspflicht im Zusammenhang mit Equiden (neu)

Absatz 1

Es wird gelistet, wer sich in der zentralen Datenbank registrieren lassen muss. Es sind dies: die Eigentümer von Equiden (Bst. a), die Personen, die Equiden kennzeichnen (Bst. b), sowie die Personen, die Equiden identifizieren (Bst. c).

Absatz 2

Es werden die Daten aufgeführt, die oben erwähnte Personen der zentralen Datenbank melden muss. Es sind dies: Name (Bst. a), Adresse (Bst b), E-mail Adresse (Bst. c) sowie Telefonnummer und Korrespondenzsprache (Bst. d).