Bericht TVD
Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 5 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank
Ab 2011 sind unter dem Kredit A2111.0120 für den Betrieb der TVD Equiden jährlich Fr. 300'000 vorgesehen. Einnahmen im selben Umfang durch Gebührenerhebungen sind unter dem Kredit
E1300.0108 vorgesehen.
1.5.2 Kantone
Der Vollzug der neuen Vorgaben obliegt den Kantonen. Diese neue zusätzliche Kontrolltätigkeit bedeutet für sie einen Mehraufwand. Gleichzeitig ist die TVD jedoch ein Instrument, das bei der Tierseuchenbekämpfung, der Rückverfolgbarkeit und der Lebensmittelsicherheit Erleichterungen bietet, zudem sind die aktuellen Tierbestände darauf ersichtlich.
1.5.3 Volkswirtschaft
Eine initiale Migration von bestehenden Daten von den Zuchtverbänden auf die zentrale Tierverkehr-Datenbank wird mit zirka Fr. 135'000 veranschlagt.
Ein Equideneigentümer wird durch die neue Meldepflicht einen Mehraufwand erfahren. Vorteile bekommt er jedoch durch die erhöhte Lebensmittelsicherheit und die Rückverfolgbarkeit. Die Äquivalenz mit der EG bietet ihm eine Erleichterung beim internationalen Marktzutritt und ein internationaler Tierverkehr bleibt längerfristig möglich.
1.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen entsprechen jenen der Europäischen Gemeinschaft (Verordnung (EG)
Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3).
1.7 Inkrafttreten
Die Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank soll am 1.1.2011 in Kraft treten.
1.8 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 15a Absatz 4, Artikel 16 und Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes sowie die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes.