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Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 21 Seiten

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xxx.xx Umweltetiketten-Verordnung

2. Abschnitt: Umweltetikette

Art. 3 Kennzeichnungspflicht

1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss ihn mit der Umweltetikette kennzeichnen.

2 Die Umweltetikette muss im Zeitpunkt des Anbietens gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie ist in der Amtssprache abzufassen, die in der Region des Anbieters gesprochen wird.

Art. 4 Inhalt und Darstellung der Umweltetikette

1 Die Umweltetikette muss Angaben enthalten über:

a. die Umweltbelastung (Art. 7);

b. die CO2-Emissionen (Art. 8);

c. den Energieverbrauch (Art. 9);

d. die Einteilung des Personenwagens in die Kategorien A bis G der Umweltetikette (Art. 11).

2 Die Umweltetikette muss zudem Angaben enthalten über:

a. Marke und Typ des Personenwagens einschliesslich Typengenehmigungsnummer;

b. die Getriebeart, die Anzahl Gänge oder Stufen und den Schaltmodus;

c. die Art des benötigten Energieträgers;

d. die Klassierung nach Euro-Norm;

e. das Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

3 Die Angaben auf der Umweltetikette werden gestützt auf die im Rahmen der Typengenehmigung erhobenen Daten aufgeführt. Bei den erhobenen Daten sind insbesondere Differenzierungen nach Getriebeart, nach Gang- oder Stufenzahl und nach Schaltmodus zu berücksichtigen.

4 Die Darstellung der Umweltetikette richtet sich nach Anhang 5 Ziffer 1.

Art. 5 Angaben aus der Umweltetikette in Listen und Werbeschriften

1 Die Angaben nach den Artikeln 7-9 und 11 müssen auch in Preislisten und Listen mit technischen Informationen gut lesbar aufgeführt sein.

2 In Werbeschriften müssen die Angaben nach den Artikeln 7-9 und 11 auf mindestens 10 Prozent der Werbefläche klar abgegrenzt und gut lesbar aufgeführt sein.

3 Die Anforderungen an die Darstellung der Angaben sind in Anhang 5 Ziffer 2 geregelt.

3 SR 741.41