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Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 21 Seiten

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xxx.xx Umweltetiketten-Verordnung

Art. 11 Einteilung der Personenwagen in die Kategorien A bis G der Um-

weltetikette

Die Personenwagen werden unter Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Umweltbelastung in die Kategorien A bis G der Umweltetikette gemäss Anhang 4 eingeteilt.

3. Abschnitt: Vollzug und Information

Art. 12 Überprüfung und Anpassung der Anhänge

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft regelmässig die Anhänge dieser Verordnung und passt sie an die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik sowie an die internationale Entwicklung an.

2 Es legt die Kategorien A bis G der Umweltetikette nach Anhang 4 so fest, dass die angebotenen Fahrzeugtypen sich gleichmässig auf alle Kategorien verteilen.

3 Es passt jährlich die in den Anhängen festgelegten Durchschnittswerte für die UBP, die CO2-Emissionen und den Energieverbrauch aufgrund der im Berechnungsjahr immatrikulierten Neuwagen an.

4 Das Berechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Juni des Vorjahres.

5 Das UVEK passt die Anhänge jeweils bis am 31. Juli des laufenden Jahres an und setzt diese auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft.

Art. 13 Aufgaben der Bundesämter

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) vollzieht diese Verordnung.

2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) unterstützt das BFE beim Vollzug der Bestimmungen über die Berechnung der UBP.

3 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) unterstützt das BFE bei der Erhebung der Daten für die Berechnung der Durchschnittswerte der UBP, der CO2-Emissionen und des Energieverbrauchs sowie für die Berechnung der Bewertungszahl nach Anhang 3.

Art. 14 Kontrolle und Überprüfung

1 Das BFE und beauftragte Dritte sind befugt, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Kontrollen durchzuführen.

2 Das BFE kann eine Überprüfung oder Ergänzung der Angaben anordnen, wenn Personenwagen angeboten werden, ohne dass die erforderlichen Unterlagen fristgerecht oder vollständig vorgelegt werden.