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Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 21 Seiten

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xxx.xx Umweltetiketten-Verordnung

Anhang 4 (Art. 11 und Art. 12)

Einteilung der Personenwagen in die Kategorien A bis G der Umweltetikette

1 Festlegung der Kategorien

1 Die Einteilung der Personenwagen in die Kategorien A bis G der Umweltetikette erfolgt anhand der Energieeffizienz und der Umweltbelastung. Dabei werden sämtliche angebotene Fahrzeugtypen gleichmässig auf alle Kategorien verteilt.

2 Nach dem Kriterium der Energieeffizienz werden die Fahrzeugtypen entsprechend ihrer Bewertungszahl in einer Rangliste geordnet und in sieben gleich grosse Energieeffizienzsektoren aufgeteilt.

3 Nach dem Kriterium der Umweltbelastung werden die Fahrzeugtypen ebenfalls in einer Rangliste geordnet und in sieben UBP-Sektoren aufgeteilt. Diese werden wie folgt festgelegt:

Sektor1 Prozentsatz zur Bestimmung der UBP-Limite2 120

240

360

470

580

690

7100

1Sektor 1 umfasst die bezüglich Umweltbelastung besten, Sektor 7 die bezüg-

lich Umweltbelastung schlechtesten Fahrzeugtypen.

2Der Prozentsatz bezieht sich auf die Summe der angebotenen Fahrzeugtypen.

4 Die UBP-Limite des jeweiligen Sektors bestimmt sich nach dem UBP-Wert des letzten im Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps. Sie wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

5 Fahrzeugtypen, die einem Energieeffizienzsektor zugeteilt wurden, aber die UBP-Limite des entsprechenden UBP-Sektors überschreiten, werden bei der Einteilung in die Kategorien der Umweltetikette durch die bezüglich Energieeffizienz nächstbesten Fahrzeugtypen ersetzt, welche die massgebende UBP-Limite erfüllen.