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Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 21 Seiten

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xxx.xx Umweltetiketten-Verordnung

Art. 9 Verbrauchs-Zielwerte

1 Die Verbrauchs-Zielwerte von Anlagen und Geräten, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, sowie die Fristen, nach deren Ablauf die Verbrauchs-Zielwerte nicht mehr überschritten werden sollen, sind in den Anhängen 2.1 ff. festgelegt.

2 Wer in den Anhängen 2.1 ff. bezeichnete Anlagen und Geräte herstellt oder importiert, muss dem Bundesamt oder der vom Departement bezeichneten Stelle periodisch Bericht über die erreichten Ergebnisse bei der Reduktion des Energieverbrauchs erstatten. Die Ergebnisse werden vom Bundesamt oder von der vom Departement bezeichneten Stelle veröffentlicht.

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a

Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften

1 Wer Anlagen und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Zusätzlich anzugeben sind bei:

a. Aufgehoben

Art. 21 Abs. 2

2 Das Bundesamt vollzieht die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit möglich erfolgt der Vollzug der Artikel 7–11 zusammen mit sachverwandten Prüfverfahren und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über Abgasemissionen von Anlagen.

Art. 28 Bst. b Ziff. 1 und 2

Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

b. nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11):

1. bei Anlagen und Geräten den Energieverbrauch,

2. Aufgehoben

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1 Die Anbieter müssen die neuen Personenwagen spätestens ab dem 1. Januar 2011 mit der Umweltetikette kennzeichnen.

2 Bei Dieselfahrzeugen muss die Umweltetikette bis zum 31. Dezember 2013 zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Angaben über das Vorhandensein eines Partikelfilters enthalten.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.