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Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 21 Seiten

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Umweltetiketten-Verordnung xxx.xx

Art. 6 Messverfahren

Der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen müssen nach Artikel 97 Absatz 5 VTS4 gemessen werden.

Art. 7 Umweltbelastung

1 Die Umweltbelastung muss in Form von Umweltbelastungspunkten (UBP) angegeben werden. Als Vergleich muss die Durchschnittszahl der UBP aller im Laufe des Vorjahres immatrikulierten Neuwagen nach Anhang 1 Ziffer 3 angegeben werden.

2 Die UBP berechnen sich gestützt auf die Angaben über Luftschadstoff-, CO2- und Lärmemissionen sowie über die Umweltbelastung aus der Herstellung des verbrauchten Treibstoffes.

3 Die UBP werden nach Anhang 1 berechnet.

Art. 8 CO2-Emissionen

1 Die CO2-Emissionen sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Vergleich muss der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller im Laufe des Vorjahres immatrikulierten Neuwagen nach Anhang 2 Ziffer 5 Absatz 1 angegeben werden.

2 Bei Personenwagen, deren Typengenehmigung für Gemische aus fossilen und biogenen Treibstoffen ausgestellt ist oder die in der Schweiz flächendeckend mit solchen Gemischen betrieben werden, müssen deren CO2-Emissionen differenziert nach fossiler und nach biogener Herkunft nach Massgabe des Mischverhältnisses nach Anhang 2 Ziffer 4 angegeben werden.

3 Bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, müssen zu den Daten der Typengenehmigung die CO2- Emissionen aufgrund der Stromproduktion berücksichtigt werden. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 2.

Art. 9 Energieverbrauch

1 Der Energieverbrauch von Personenwagen ist in Liter Benzin oder Liter Benzinäquivalent pro 100 Kilometer und, soweit das Fahrzeug nicht mit Benzin betrieben wird, zusätzlich in der gebräuchlichen Einheit pro 100 Kilometer anzugeben. Die Umrechnung in Benzinäquivalente richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 3.

2 Als Vergleich muss der Durchschnittswert aller im Laufe des Vorjahres immatrikulierten Neuwagen nach Anhang 2 Ziffer 5 Absatz 2 in Litern Benzinäquivalent pro 100 Kilometer angegeben werden.

Art. 10 Energieeffizienz

Die Energieeffizienz eines Personenwagens wird mit Hilfe der Bewertungszahl nach Anhang 3 bestimmt.

4 SR 741.41