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Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 21 Seiten

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xxx.xx Umweltetiketten-Verordnung

Anhang 3 (Art. 10 und Art. 12)

Berechnung der Energieeffizienz

1 Grundsätze

1 Die Bewertungszahl errechnet sich zu 60 Prozent aus dem absoluten Energieverbrauch und zu 40 Prozent aus der relativen Energieeffizienz. Der absolute Energieverbrauch bezieht sich auf die Primärenergie und wird in Benzinäquivalenten angegeben. Die relative Energieeffizienz ist der Quotient aus absolutem Energieverbrauch und Leergewicht.

2 Die Primärenergie-Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:

a. bei Dieselfahrzeugen: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km x 1.07;

b. bei Erdgasfahrzeugen: Energieverbrauch (Erdgas) in m3/100 km x 0.96 l/m3;

c. bei Elektrofahrzeugen: Energieverbrauch in kWh/100 km x 0.25 l/kWh.

3 Bei Personenwagen, die gemäss Typenprüfung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgt die Berechnung der Energieeffizienz anhand desjenigen Energieträgers, der das tiefere Primärenergie-Benzinäquivalent aufweist.

4 Sind unter derselben Typengenehmigungsnummer und Getriebeart mehrere Modellversionen eines Personenwagens aufgeführt, so wird die Energieeffizienz auf Grundlage des Fahrzeugmodells mit dem höchsten Leergewicht ermittelt.

5 Die Bewertungszahl wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

2 Bewertungszahl

1 Die Bewertungszahl (BWZ) wird nach der folgenden Formel berechnet:

BWZ i = (1− r)⋅Ei'+r ⋅EEi'

Wobei: r: 0.4

Ei’: normierter absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer;

EEi’: normierte relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i.

E − E 1 n 1 n

i 22

Ei'= , wobei E = ∑Ei und σ E = ∑(Ei − E)

σ E n i=1 n i=1 EE − EE E 1 n

EE '= i , wobei EE = i , EE = EE und

i i ∑ i σ EE mi n i=1