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Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 21 Seiten

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Umweltetiketten-Verordnung xxx.xx

3 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt worden sind, so verfügt das BFE die erforderlichen Massnahmen. Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 15 Erhebung von Daten und Information der Öffentlichkeit

1 Das BFE erhebt jährlich die Daten über die Umweltbelastung, über die CO2- Emissionen und über den Energieverbrauch aller im Vorjahr immatrikulierten Neuwagen und informiert die Öffentlichkeit darüber.

2 Die Kantone, die Anbieter von Personenwagen und die übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

Art. 16 Erstellen und Abgeben von Listen

1 Das BFE erstellt Listen, die Angaben nach Artikel 4 aller angebotenen neuen Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach den Kriterien der UBP und des Energieverbrauchs. Die Listen werden sinngemäss nach Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 19995 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen erstellt.

2 Das BFE beliefert die Anbieter von neuen Personenwagen mit Listen nach Absatz

1. Diese müssen am Verkaufsort aufgelegt und auf Verlangen kostenlos abgegeben werden.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Der Anhang 3.6 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19986 wird aufgehoben.

2 Die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 7

3. Kapitel: Anlagen und Geräte

Art. 7 Abs. 1

1 Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.

5 Abl. L12 vom 18.1.2000, S. 16-23.

6 SR 730.01