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Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 21 Seiten
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xxx.xx Umweltetiketten-Verordnung
Anhang 2 (Art. 8, Art. 9 und Art. 12)
Berechnung der CO2-Emissionen und des Energieverbrauchs
1 Bivalente Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen, die gemäss Typenprüfung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgt die Angabe zur CO2-Emission und die Berechnung des Benzinäquivalents anhand desjenigen Energieträgers, der die tieferen CO2-Emissionen aufweist.
2 CO2-Emissionen bei Elektrofahrzeugen
Bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, berechnen sich die durchschnittlichen CO2-Emissionen aufgrund der Stromproduktion für den in der Typengenehmigung ausgewiesenen elektrischen Energieverbrauch wie folgt:
Energieverbrauch in kWh/km x 154 g CO2/kWh.
3 Berechnung der Benzinäquivalente
1 Bei Dieselfahrzeugen berechnet sich das Benzinäquivalent wie folgt:
Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km x 1.13.
2 Bei Erdgasfahrzeugen berechnet sich das Benzinäquivalent wie folgt:
Energieverbrauch (Erdgas) in m3/100 km x 1.15 l/m3.
3 Bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Fahrzeugen berechnet sich das Benzinäquivalent wie folgt:
Energieverbrauch in kWh/100 km x 0.11 l/kWh.
4 Bei Fahrzeugen, die mit Ethanol (E85) betrieben werden, berechnet sich das Benzinäquivalent wie folgt:
Energieverbrauch (E85) in l/100 km x 0.74.
4 Berechnung des biogenen Anteils von Erdgas
Der biogene Anteil am Treibstoffgemisch Erdgas beträgt 10 Volumenprozent.