Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 17 Seiten
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gen Folgen und die zusätzliche Gefahr, welche FGM bei Geburten für das Kind der verstümmelten Frau haben könnten, rechtfertigten eine Qualifizierung der Straffolge gegenüber der schweren Körperverletzung (JuCH).
Die Genitalverstümmelung an Frauen sei nicht minder verwerflich als eine Vergewaltigung, welche gemäss Artikel 190 StGB ebenfalls mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 bis zu 10 Jahren geahndet werde (Frauenzentrale Luzern).
Artikel 21 StGB (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) dürfe als Schuldausschliessungsgrund in Bezug auf Genitalverstümmelungen nicht angewendet werden. Es sei zu bedenken, dass abweichende Wertvorstellungen auf keinen Fall bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürften (Art. 47 ff. StGB) (Caritas, Somalischer Frauenverein Ostschweiz).
5.3 Artikel 122a Absatz 2 E StGB – Einwilligung bei Volljährigkeit
5.3.1 Zustimmung
1 Kanton (UR), 1 Partei (FDP) und 4 weitere Stellen (GDK, KSBS, SIG, UNICEF) stimmen dem Vorschlag, bei Volljährigkeit in den Eingriff einwilligen zu können, zu.
Die Straflosigkeit auf jene Fälle zu beschränken, in denen das volljährige Opfer in den Eingriff eingewilligt habe, sei mit den Zielen des Entwurfs konform. Tatsächlich seien die meisten Opfer von Genitalverstümmelungen Kinder sowie junge Mädchen vor und während der Pubertät. Wenn das Gesetz abschreckend wirken solle, müsse die Einwilligungsmöglichkeit für Minderjährige klar ausgeschlossen werden. Die Praktikabilität des Kriteriums der Volljährigkeit sei jedoch anzuzweifeln, da diese in manchen Ländern früher eintrete als in der Schweiz. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts dürfte im konkreten Fall manchmal problematisch sein. Es scheine jedoch nicht möglich, diese Probleme auf Gesetzesebene zu lösen (KSBS).
5.3.2 Teilweise Zustimmung
3 Kantone (LU, OW, SG) und 1 weitere Stelle (Frauenzentrale Luzern) stimmen der Möglichkeit der Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Eine Einwilligung solle nur bei Eingriffen im Rahmen einer einfachen Körperverletzung möglich sein (LU, OW, SG; Frauenzentrale Luzern).
Ein uneingeschränktes Verbot der möglichen Einwilligung wäre sinnvoll, um sehr junge, aber schon mündige Frauen, die noch nicht verheiratet sind, besser zu schützen. Andernfalls müssten die Eingriffe klar definiert werden, in die überhaupt eingewilligt werden könne. Optional käme allenfalls noch die Erhöhung des Einwilligungsalters auf 25 Jahre in Frage (Frauenzentrale Luzern).
5.3.3 Ablehnung
16 Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, NE, SO, SZ, TI, VD, VS, ZH), 6 Parteien (CVP, CVP Frauen, EVP, Grüne, KVP, SP), 1 Dachverband (SGB) und 31 weitere Stellen (alliance F, Amnesty International, BAG, Patricia Casays, C.S.I., EFS, EKF, EKKJ, EKM, FMH, Fondation Sarah Oberson, IDE, JuCH, KID, KIFS, Martin Killias, Kinderschutz Schweiz, Konferenz der Schweizer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Planes, Pro Familia, SBLV, SEA, Sentinelles, SGF, SGGG, SHV, SKF, SKG, Somalischer Frauenverein Ostschweiz, TDF, VBK) lehnen die Möglichkeit der Einwilligung bei Volljährigkeit entschieden ab.
Angesichts der Stärke dieser Tradition und des damit einhergehenden ausserordentlich hohen sozialen Drucks, angesichts der oft geringen Integration, fehlenden ökonomischen Auto-