Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 17 Seiten
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nomie und unsicheren Aufenthaltssituation hätten die betroffenen jungen Frauen faktisch keine Möglichkeit zur freien Willensbildung und Entscheidung. Sie seien deshalb gar nicht in der Lage, selbstbestimmt in den Eingriff einzuwilligen (AR, BE, BS, FR, GE, NE, SZ, TI, VS, ZH; CVP, CVP Frauen, EVP, Grüne, SP; alliance F, Amnesty International, BAG, Patricia Casays, C.S.I., EFS, EKF, EKKJ, EKM, Fondation Sarah Oberson, IDE, JuCH, KID, KIFS, Martin Killias, Kinderschutz Schweiz, Pro Familia, SBLV, SEA, Sentinelles, SGF, SHV, SKF, Somalischer Frauenverein Ostschweiz, TDF).
Absatz 2 zwinge die jungen Frauen dazu, sich zwischen ihrer ursprünglichen Gesellschaft und ihrem Gastland zu entscheiden. Ein klares Verbot würde sie vor einem solchen Druck bewahren und von diesem Loyalitätskonflikt bzw. von der Wahl zwischen Tradition und Recht befreien (Sentinelles). Ein uneingeschränktes Verbot würde diese Frauen zweifellos besser vor entsprechenden Erwartungen ihres sozialen Umfeldes schützen, als wenn ihnen rechtlich die Option belassen werde, sich mit Erreichen der Volljährigkeit doch noch für einen Eingriff zu entscheiden (EVP; alliance F, Amnesty International, EFS, EKF, SBLV, SGF, SKF). Ein Totalverbot von FGM/C sei erforderlich angesichts der dramatischen und irreversiblen Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit der Frauen und somit auch der Familien und des Landes. Es gehe hier um ein Problem der öffentlichen Gesundheit (Sentinelles).
Der Nachweis der Willensfreiheit sei im Kontext aufwändig und kaum zu erbringen (AG, AR, BE, BL, BS, GE, GR, JU, NE, SO, ZH; CVP, Grüne; SGB; BAG, EKM, FMH, SGGG, SKG). Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich einer umfassenden vorgängigen Aufklärung und das Ausschliessen von Irrtum, Drohungen und Zwang könnten in der Praxis nicht gewährleistet werden (Grüne; TDF).
Die Unterscheidung zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung werde mit der Einführung eines Spezialtatbestandes grundsätzlich aufgehoben, mit der Möglichkeit der Einwilligung Volljähriger jedoch wieder eingeführt, da nur in einfache Körperverletzungen wirksam eingewilligt werden könne, nicht jedoch in schwere (GR; Grüne; Patricia Casays, C.S.I., Fondation Sarah Oberson, IDE, SGF, SHV, SKG, TDF).
In eine Genitalverstümmelung könne gar nicht rechtsgültig eingewilligt werden (AR, FR, GE, VS; Patricia Casays, C.S.I., Fondation Sarah Oberson, IDE, Kinderschutz Schweiz, Pro Familia, SHV), da es sich um einen schweren Eingriff in das unverzichtbare Recht auf körperliche Integrität handle (TI; EKM, JuCH, KIFS). Eine gesetzliche Regelung, welche neu auch die Einwilligung bei Straftaten des Artikel 122 StGB umfasse, sei im Lichte von Artikel 27 Absatz 2 ZGB nichtig (BE, BL, BS, SO, TI; Grüne; SKG, TDF, VBK).
Es sei nicht angebracht, Genitalverstümmelungen mit Tätowierungen, Piercings oder Schönheitsoperationen im Genitalbereich gleichzusetzen (AG, BE, BL, BS, GE, GR, JU, VS, ZH; CVP, CVP Frauen; Patricia Casays, C.S.I., EKKJ, EKM, Fondation Sarah Oberson, IDE, JuCH, KIFS, Martin Killias, Kinderschutz Schweiz, Planes, Pro Familia, SEA, SGF, SHV, SKF, SKG).
Tätowierungen, Piercings und Schönheitsoperationen im Genitalbereich würden vor einem ganz anderen kulturellen Hintergrund praktiziert und seien deshalb nicht unter Artikel 122a E StGB subsumierbar (Amnesty International, Sentinelles). Zudem hätten sie – im Unterschied zu den Genitalverstümmelungen – keinerlei Auswirkungen auf die Sexualfunktionen. In den Erläuterungen zur Vorlage sei deshalb klar herauszustreichen, dass die erwähnten Eingriffe nicht unter den Begriff der Genitalverstümmelung fallen (Martin Killias).
Im Übrigen spreche Absatz 1 der Vorlage klar von der „Entfernung oder Verstümmelung weiblicher Genitalien“. Dies lasse ausreichend Raum für eine Interpretation, welche die im Bericht erwähnten Genitaltattoos oder kleinere Piercings zulasse (EFS, EKF, SBLV, SGF, SKF). Als „Verstümmelung“ sollten nur gravierende Formen erfasst und andere, in der west-