Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 17 Seiten
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Bisher seien Mittel für die Prävention und Aufklärung von FGM in der Schweiz nur in äusserst beschränktem Rahmen zur Verfügung gestellt worden. Deshalb sei es auch nicht erstaunlich, wenn diese Massnahmen keine wahrnehmbare Wirkung entfaltet hätten. Allerdings scheine es auch, dass bisher kaum Studien der Wirkungsmessung vorgenommen worden seien. Um den Familien ein Umdenken zu ermöglichen, brauche es langfristige, auf soziale Gruppen ausgerichtete Massnahmen. Solche Präventionsansätze sollten auch in der Schweiz erprobt und wissenschaftlich begleitet werden, um Entscheidungsgrundlagen zu schaffen (SCIH). Informations- und Aufklärungskampagnen müssten auch in den betreffenden Ländern durchgeführt werden (IAMANEH, JuCH, SEA, SKG).
Die männliche Beschneidung, die weltweit interkulturell und interreligiös als unproblematisch angesehen werde, sei in keiner Weise zu vergleichen mit der weiblichen Genitalverstümmelung (LU, ZH; KIFS). Sie sei zu Recht nicht einbezogen worden, da ein solcher Straftatbestand weit über das Anliegen der Parlamentarischen Initiative 05.404 hinausgehen würde (FDP).
Die gemäss den jüdischen Religionsvorschriften durchgeführte Beschneidung der männlichen Genitalien sei nicht problematisch und solle deshalb von der neuen Strafnorm nicht erfasst werden. Jeder Versuch, die von der jüdischen und der muslimischen Religion praktizierte Zirkumzision einzuschränken oder unter Strafe zu stellen, wäre als Eingriff in die von Artikel 15 BV garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Recht auf freie Religionsausübung zu betrachten (SIG).
Eine alleinige Regelung der weiblichen Beschneidung sei ein falsches Signal, auch wenn die Tatbestände der weiblichen und männlichen Beschneidungen sich in ihrer Tragweite grundsätzlich unterscheiden würden. Die religiös oder kulturell begründete Beschneidung von Knaben sei ebenfalls eine Verstümmelung, welche die Integrität der Betroffenen verletze. Jeder nicht ernsthaft medizinisch begründete chirurgische Eingriff an den Genitalien von Minderjährigen sei eine Verletzung des Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit (KVP; FVS).
Es sei zu bedauern, dass die Frage der sexuellen Verstümmelung bei zwischengeschlechtlichen Personen in diesem Zusammenhang nicht angegangen worden sei (Grüne; Amnesty International, TDF).
Volljährige Personen, die das Anbringen von Schmuckgegenständen im Schambereich selbst gesucht und veranlasst hätten und dadurch den Tatbestand der Genitalverstümmelung freiwillig erfüllten, sollten beim Auftreten von Komplikationen keinen Anspruch auf eine Rückerstattung ihrer Arztkosten durch die solidarische obligatorische Grundversicherung haben (SVP).