Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 17 Seiten

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7 Zivilrechtliche Aspekte

7.1 Kindesschutzbestimmungen

Nur drei Vernehmlassungsteilnehmende (Centre Patronal, VBK, VSAV) äussern sich zu den Kindesschutzbestimmungen. Sie teilen die Ansicht der RK-N, dass die geltenden Kindesschutzbestimmungen ausreichend sind und keinerlei Handlungsbedarf besteht.

7.2 Melderechte und -pflichten

Zu den Melderechten und -pflichten äussert sich nur eine geringe Anzahl von Vernehmlassungsteilnehmenden.

SKF, VBK und VSAV teilen die Ansicht der RK-N, dass die geltenden Melderechte und -pflichten auf nationaler und kantonaler Ebene reichen.

Zwischen Patientin und Ärztin bestehe ein Vertrauensverhältnis, welches im Interesse der Gesundheit des Kindes erhalten bleiben müsse. Bei einer ärztlichen Meldepflicht würde sich keine betroffene Frau oder Mutter in ärztliche Behandlung begeben. Gerade nach einer „Hinterzimmer-Beschneidung“ könnten Komplikationen eine ärztliche Behandlung nötig machen. Die Gefahren, die eine Meldepflicht mit sich bringe, seien grösser als der zu erwartende Nutzen (SKF).

Nicht einverstanden mit der Ansicht der RK-N, dass die geltenden Melderechte und -pflichten genügen, sind 2 Kantone (BE, SG) und 15 weitere Stellen (alliance F, Caritas, Casays Patricia, C.S.I., EFS, EKF, EKKJ, EKM, Fondation Sarah Oberson, IDE, SBLV, SGF, SGGG, SHV, Somalischer Frauenverein Ostschweiz).

Für eine wirksame Prävention und eine konsequente Durchsetzung des Straftatbestandes sei eine in allen Kantonen einheitliche Regelung der Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte zu prüfen und das medizinische Personal entsprechend zu schulen (BE).

Aus der Perspektive eines konsequenten Opferschutzes und aus der Sicht von Präventionserfordernissen dränge sich eine Meldepflicht auf (alliance F). Es könne nicht sein, dass die gesellschaftliche Verantwortung für eine angemessene Reaktion bei den Ärztinnen und Ärzten liege (Caritas, EFS, EKF, SBLV).

Um den Opferschutz zu garantieren, sei die Meldepflicht von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern vorzusehen (EKKJ, EKM, SGF, Somalischer Frauenverein Ostschweiz).

Bei drohender Genitalverstümmelung sei auf nationaler Ebene die Meldepflicht der Ärzte vorzusehen (Caritas).

Bei Genitalverstümmelung von Kindern sei eine Meldepflicht der Ärzte vorzusehen (SGGG).

8 Korrektur- und Ergänzungsvorschläge zum Bericht

Im Text werde zwischen „ländlich-primitivem“ und „städtisch-aufgeklärtem“ Milieu unterschieden. Diese Vereinfachung sei so nicht zutreffend und reduziere die Komplexität einer Gesellschaft auf Stereotypen von Land (= primitiv) und Stadt (= aufgeklärt), die in der Realität nicht anzutreffen seien (IAMANEH).

Ad Seite 15, letzter Abschnitt, des Berichts: „Aber auch die vielfältigen Bemühungen auf der Ebene der Sensibilisierung und Prävention, welche von in diesem Bereich engagierten Organisationen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit unternommen wurden, scheinen bis heute nicht zu einer signifikanten Verbesserung der Situation geführt zu haben.“