Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Sentinelles, SGF, SGGG, SHV, SIG, SKF, SKG, Somalischer Frauenverein Ostschweiz, SVJ, TDF, TDH, UNICEF, VSAV) begrüsst.

Der vorgeschlagene Spezialtatbestand setze ein klares Signal zur Ächtung dieser gravierenden Menschenrechtsverletzung in der Gesellschaft (BE, BL, GR, SO, UR, ZG; CSP, CVP, EVP, Grüne; Caritas, FMH, Frauenzentrale Luzern, IAMANEH, KIFS, KSBS, SGGG, SKG) und erleichtere die Präventionsarbeit (AG, AR, BE, BL, GE, GR, LU, NW, OW, TI, ZH; CVP, CVP Frauen, SP; Amnesty International, BAG, Caritas, EFS, EKF, KID, SBLV, SGF, SKF, TDF).

Durch den Spezialtatbestand werde ein besserer Schutz für die Opfer geschaffen (AR, BE, LU, ZG; Grüne; Amnesty International, SAJV, SGGG, UNICEF), zumal es sich dann um ein Offizialdelikt handeln würde (AR, GR, ZH; SVP; KIFS, SKG, TDF).

Die Schwere der Folgen auf physischer und psychischer Ebene sowie die Gefährdung der Gesundheit, die aus FGM/C hervorgehen, rechtfertigten einen spezifischen Straftatbestand (NE; CVP, SVP; Amnesty International, SKG, SVJ).

Die Unterscheidung gemäss geltendem Recht, wonach gewisse Formen als schwere Körperverletzung, andere hingegen nur als (qualifizierte) einfache Körperverletzung eingestuft würden, bringe Rechtsunsicherheit mit sich (AR, BE, GR, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, ZG, ZH; Grüne, SP, SVP; EFS, EKF, EKKJ, Frauenzentrale Luzern, KID, Pro Familia, SAJV, SBLV, SKG). Es sei wichtig, alle Typen der Verstümmelung gleichermassen unter Strafe zu stellen, ansonsten die betroffenen Familien auf die Sunnabeschneidung oder Exzision ausweichen würden (Somalischer Frauenverein Ostschweiz).

4.2 Ablehnung

1 Kanton (AI) und 3 weitere Stellen (Centre Patronal, SCIH, VBK) lehnen die Einführung eines spezifischen Straftatbestandes ab.

Die jetzige Gesetzeslage biete für die Strafverfolgung eine ausreichende Grundlage (AI; SCIH). Eine spezifische Strafbestimmung sei nicht angebracht, da sie der Systematik des geltenden Rechts, das sich als allgemein anwendbares Recht verstehe, widerspreche (Centre Patronal). Gerade bei der rechtfertigenden Einwilligung und bei geringfügigen Piercings und Tattoos im Genitalbereich bei Unmündigen zeige sich die Problematik, der kaum begegnet werden könne, wenn man thematisch Sondertatbestände einführe, welche materiell eine Bandbreite von mehreren bestehenden und unterschiedlich schwerwiegenden Tatbestände abdeckten. Diese führten in aller Regel zu Inkohärenzen und Inkonsistenzen (VBK).

Die Tatsache, dass bestraft werde, und insbesondere diejenige, dass ein strafbares Verhalten entdeckt und verfolgt werde, sei für die generalpräventiven Anliegen ausreichend. Eine ausschliesslich symbolische Aufwertung einer spezifischen strafrechtlichen Handlung sei deshalb abzulehnen (SCIH, VBK).

Es wird bezweifelt, dass das Ziel, Mädchenbeschneidungen zu verhindern, mittels strafrechtlicher Massnahmen erreicht werden könne: Dem Ziel dienlicher seien Präventionsmassnahmen (AI; Centre Patronal, SCIH, VBK). Es gebe weltweit keine Evidenz dafür, dass Strafverfolgung der Eltern eine wirkungsvolle Präventionsstrategie sei. Versuche, Eltern mit Gefängnis zu bestrafen, hätten zu Verschiebungsphänomenen geführt: Beschneidungen würden im „Untergrund“ und an immer jüngeren Mädchen (in der Regel an Säuglingen und Kleinkindern) durchgeführt, die sich noch nicht wehren/erinnern können (SCIH).

Eine Gesetzesänderung könnte negative Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung der betroffenen Mädchen haben (SCIH).