Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
und Kinderschutz. Problematischer sei die erleichterte Strafverfolgung bei Auslandtaten, die auch im Ausland verfolgt würden. Zum einen bestehe damit die Gefahr von Doppelspurigkeiten bei Untersuchungshandlungen und Ermittlungen. Manchmal sei zwar eine Abtretung des Strafverfahrens an eine Behörde im Ausland möglich, oft müssten aber die Schweizer Strafverfolgungsbehörden unter Beachtung der Offizialmaxime selber ermitteln. Zum anderen werde verkannt, dass die Beweissicherung von Auslandtaten über den Rechtshilfeweg erheblich erschwert werde. Dies gelte besonders bei Abklärungen von Opfern, die sich in solchen Fällen in der Regel im Ausland aufhalten. Artikel 122a Absatz 3 des Entwurfes vermöge nicht zu überzeugen und sei deshalb ersatzlos zu streichen (LU).
Artikel 5 StGB sollte wie folgt ergänzt werden:
„Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war.“ Damit würden zusätzlich jegliche Formen von schwerer Körperverletzung und der qualifizierten einfachen Körperverletzung analog zu Artikel 5 StGB behandelt (VBK).
Es sei Ausdruck der klassischen Souveränität eines jeden Staates, über die Ausgestaltung seiner Rechtsordnung autonom befinden zu können. Auch die Bestimmung der strafrechtswürdigen Tatbestände gehöre unter die alleinige Souveränität der einzelnen Staaten. An dieser völkerrechtlich unbestrittenen Gesetzgebungshoheit der Staaten wie auch am Grundsatz der doppelten Strafbarkeit gelte es unbedingt festzuhalten (SVP).
6 Artikel 97 Absatz 2 StGB – Verfolgungsverjährung. Fristen
Zur vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 97 Absatz 2 StGB äussert sich nur eine geringe Anzahl von Vernehmlassungsteilnehmenden.
6 Kantone (LU, OW, SG, SZ, TI, UR), 1 Partei (FDP) und 4 weitere Stellen (Martin Killias, Ordre des avocats vaudois, SCIH, UNICEF) stimmen dem Vorschlag der RK-N zu.
2 Kantone (NW, ZG), 2 Parteien (KVP, SP) und 5 weitere Stellen (EKKJ, FVS, JuCH, KID, TDF) lehnen die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 97 Absatz 2 StGB ab.
Die vorgesehene Verlängerung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sei zu kurz, zumal die schwerwiegenden Folgen erst im Erwachsenenalter einträten. FGM sei vergleichbar mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern, bei dem heute die Unverjährbarkeit vorgeschrieben sei (FVS). Für die sexuelle Verstümmelung von Mädchen sollte keine Verfolgungsverjährung eintreten: Artikel 97 Absatz 2 StGB sollte dieses Anliegen aufnehmen und an Artikel 123 b BV angepasst werden (JuCH).
In Anlehnung an den Gegenvorschlag zur Verjährungsinitiative sollte die Verfolgungsverjährung bei der Volljährigkeit beginnen und somit bis mindestens zum 33. Altersjahr dauern (NW; SP; EKKJ, KID, TDF).
Die vorgeschlagene Verfolgungsverjährung bis mindestens zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers sei auf das 35. Lebensjahr hinaufzusetzen, da das Opfer genügend Zeit haben müsse, um sich diesbezüglich von seinem Kulturkreis zu lösen (KVP).
Eine angemessene Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist über das 25. Altersjahr hinaus sei vorzusehen (ZG).