Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 17 Seiten

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Strafbarkeit im Fall eines „ästhetischen“ Eingriffs würde schwerwiegende Fragen im Bereich der Ethik und der Standesordnung auslösen (VD; FMH, SGGG).

5.4 Artikel 122a Absatz 3 E StGB – Auslandtat

Zur Frage, ob eine im Ausland begangene Tat in der Schweiz bestraft werden soll, äussert sich mehr als die Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmenden.

5.4.1 Zustimmung

15 Kantone (AR, BE, BS, GE, GR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, ZH), 7 Parteien (CSP, CVP, EVP, FDP, Grüne, KVP, SP), 1 Dachverband (SGB) und 22 weitere Stellen (Amnesty International, Caritas, Patricia Casays, C.S.I., Fondation Sarah Oberson, Frauenzentrale Luzern, IAMANEH, IDE, JuCH, KIFS, Martin Killias, Ordre des avocats vaudois, SCIH, Sentinelles, SGF, SGGG, SHV, SKF, SKG, TDF, UNICEF, VSAV) sprechen sich grundsätzlich für den in Artikel 122a Absatz 3 E StGB vorgeschlagenen Verzicht auf die doppelte Strafbarkeit aus.

Die Strafbarkeit von in Ausland begangenen Straftaten führe zu einem besseren Opfer- und Kinderschutz (AR, BS, GR, OW, TI, ZH; SGB; KIFS, SKG, UNICEF).

Anstelle von Absatz 3 wäre ein Verweis in Artikel 5 StGB vorzuziehen (BE, BS, JU, SZ).

5.4.2 Teilweise Zustimmung

1 Kanton (VD) und 3 weitere Stellen (KID, Konferenz der Schweizer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, KSBS) stimmen dem vorgeschlagenen Absatz 3 zu, regen jedoch folgende Änderungen an:

Absatz 3 müsse auf Täter eingeschränkt werden, die in der Schweiz Wohnsitz hätten oder hier niedergelassen seien: „Est punissable quiconque commet la mutilation à l’étranger alors qu’il réside en Suisse et n’est pas extradé“ (KSBS).

Absatz 3 sei dahingehend zu präzisieren, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Täters nicht nur bei der Strafverfolgung, sondern auch zum Zeitpunkt der Tat (und dazu gehöre auch die Vorbereitung) in der Schweiz liegen müsse (VD; Konferenz der Schweizer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte).

Die Errungenschaft, dass im Ausland begangene Verstümmelungen weiblicher Genitalien bestraft werden können, auch wenn sie am Tatort selber nicht strafbar seien, werde grundsätzlich begrüsst. Sie dürfe allerdings nicht dazu führen, dass Asylbewerber und -bewerberinnen oder vorläufig Aufgenommene aufgrund von Taten, die sie vor der Einreise in die Schweiz begingen, bestraft würden oder dass auf der Grundlage dieser ein Negativentscheid im laufenden Asylrechts- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren erwirkt werde. Die Bestimmungen für die Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmung müssten diesem Anliegen Rechnung tragen und ein Vorgehen vorsehen, das mit Sicherheit eine spätere Unterscheidung zwischen Genitalverstümmelungen vor und nach der Einreise ermögliche (KID).

5.4.3 Ablehnung

1 Kanton (LU), 1 Partei (SVP) und 1 weitere Stelle (VBK) lehnen den vorgeschlagenen Absatz 3 mit folgenden Begründungen ab:

Dass in der Schweiz wohnhafte Personen, die als Beteiligte (Anstifter, Gehilfe) an einer Verstümmelung weiblicher Genitalien im Ausland teilgenommen haben, in der Schweiz rechtlich belangt werden könnten, sei zu begrüssen, diene dies doch letztlich einem effektiven Opfer-