Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 17 Seiten
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5.2 Artikel 122a Absatz 1 E StGB – Strafrahmen
Die Mehrheit der RK-N schlägt einen Strafrahmen von „Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen“ vor. Eine Minderheit der Kommission befürwortet anstelle der Geldstrafe eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe. Dazu äussert sich gut die Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmenden.
5.2.1 Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tages-
sätzen
Für den milderen Strafrahmen sprechen sich – in Übereinstimmung mit der Kommissionsmehrheit – 12 Kantone (AR, BL, JU, LU, NE, NW, SH, SO, SZ, TG, VD, ZH), 1 Partei (FDP), 1 Dachverband (SGB) und 5 weitere Stellen (FMH, Konferenz der Schweizer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, SGGG, SVJ, TDF) aus.
Parallelen zur schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) müssten auch im Strafrahmen sichtbar sein (BL, JU, LU, NE, NW, SO, VD, ZH; FDP; SGB; SVJ).
Bei milderen Formen der Genitalverstümmelungen könne der von der Kommissionsminderheit vorgesehene Strafrahmen im Einzelfall zu hoch sein (SH, SZ).
5.2.2 Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu zehn Jahren
Für den strengeren Strafrahmen sprechen sich – in Übereinstimmung mit der Kommissionsminderheit – 8 Kantone (AG, BE, GL, GR, OW, TI, VS, ZG), 2 Parteien (EVP, SVP) und 16 weitere Stellen (alliance F, Caritas, EFS, EKF, EKKJ, EKM, Frauenzentrale Luzern, FVS, JuCH, KIFS, KSBS, SEA, SBLV, SGF, Somalischer Frauenverein Ostschweiz, VSAV) aus.
Um ein eindeutiges Signal zu setzen und die beabsichtigte präventive Wirkung zu erzielen, sei eine Freiheitsstrafe unabdingbar (Caritas).
Artikel 122a StGB sollte generell eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als 6 Monaten vorsehen. Die Strafandrohung in Artikel 122 StGB sei aus Kohärenzgründen entsprechend anzupassen. Blosse Geldstrafen erwiesen sich in Fällen schwerer Körperverletzung aus generalpräventiven Überlegungen generell als verfehlt (AG).
Sofern die Möglichkeit der Geldstrafe beibehalten werde, sollte diese unbedingt und in einer angemessenen Höhe ausgesprochen werden, so dass sie auch effektiv Strafcharakter habe (GR; KIFS).
Eine Minimalstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe sei nicht abschreckend (ZG; KSBS).
Im Hinblick auf den absehbaren Genitalverstümmelungstourismus wäre zu bedenken, dass bei der Wahl des Tatortes die erwartbare Strafe durchaus eine Rolle spielen könnte. Die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Sanktion (Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) stelle geradezu eine Einladung dar, solche Tätigkeiten in die Schweiz zu verlagern, da Tagessätze bei Personen ohne Bezug zur Schweiz mangels entsprechender Unterlagen ohnehin minimal ausfallen und überdies nur bedingt auferlegt würden. Auch bei der Minderheitsvariante (Freiheitsstrafe von minimal einem Jahr) bestehe die Gefahr, dass der „Bedingte“ zur Regel werde, vor allem auch weil Personen aus dem Ausland in der Praxis in aller Regel als nicht vorbestraft gelten würden (Martin Killias).
Da es sich um schwere Verletzungen handle, die überdies zumeist lang andauernde und spät auftretende Folgen hätten, sollte die Freiheitsstrafe nicht unter ein Jahr sinken können und auf Geldstrafe sei zu verzichten (GL, GR, OW, TI, ZG; EKKJ). Die zum Teil lebenslan-