Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 17 Seiten
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Die Wirkung von Präventions- und Sensibilisierungsmassnahmen im Bereich FGM auszuweisen ist anspruchsvoll, da er von starken Tabus betroffen ist und der Strafbarkeit unterliegt. Um in einer Community einen Wertewandel auszulösen, bedarf es langfristiger Präventions- und Sensibilisierungsarbeit. Die Laufdauer der vom BAG unterstützten Massnahmen ist zu kurz, um verlässliche Aussagen über eine nachhaltige Verhaltensänderung zu machen. Wir schlagen deshalb vor, den Satz wie folgt zu ändern: „Zur Wirksamkeit der vielfältigen Bemühungen auf der Ebene der Sensibilisierung und Prävention, welche von in diesem Bereich engagierten Organisationen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit unternommen wurden, können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden“ (BAG).
Ad Seite 16, zweiter Abschnitt, des Berichts: „Die Tatsache, dass sowohl die geltende Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien als auch die eingeleiteten Sensibilisierungs- und Informationsmassnahmen nicht zum Ziel führen, spricht für weitergehende Bemühungen, um dem Problem Herr zu werden.“ Es seien weitergehende Bemühungen notwendig und es sei auf die positive Wirkung des expliziten Verbots auf die Präventionsarbeit zu hoffen. Der Satz sollte wie folgt geändert werden: „Die Tatsache, dass sowohl die geltende Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien als auch die eingeleiteten Sensibilisierungs- und Informationsmassnahmen nicht allein zum Ziel führt, spricht für weitergehende Bemühungen, um dem Problem Herr zu werden“ (BAG).
Das Jugendstrafgesetz sollte in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b um diesen neuen Tatbestand ergänzt werden, damit nicht Jugendliche wegen der deutlich geringeren Strafandrohung für solche Taten missbraucht würden (SVJ).
Es sei zu prüfen, ob Artikel 260bis StGB um den Tatbestand von Artikel 122a StGB zu erweitern wäre, damit Fälle von Genitalverstümmelungen unter die strafbaren Vorbereitungshandlungen fallen (BL, SO, VD).
Artikel 122a StGB sollte so ergänzt werden, dass auch Sanktionen gegen die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen erlassen werden können: „Wer in irgendeiner Weise Vorbereitungshandlungen zur sexuellen Verstümmelung weiblicher Genitalien ohne medizinische Indikation erleichtert oder sich daran beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird oder sich an Vorbereitungshandlungen beteiligt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar“ (FMH, SGGG).
Es sei davon auszugehen, dass bei Verdacht auf eine Genitalverstümmelung eine körperliche Untersuchung am Opfer auch gegen seinen Willen möglich sei. Zu diesem Zweck müsste Artikel 251 Absatz 4 StPO um den neuen Straftatbestand ergänzt werden (SO).
9 Weitere Bemerkungen
Es sei sicherzustellen, dass das Verbot in den betroffenen Bevölkerungskreisen auch wirklich bekannt sei. Einerseits brauche es Unterstützungsmassnahmen für die betroffenen Frauen und Mädchen, andererseits entsprechende Information, Sensibilisierung und Weiterbildung für Angehörige von Behörden wie Lehrpersonen, Sozialdienste und Gesundheitspersonal sowie die enge Zusammenarbeit mit den Fach- und MigrantInnen-NGO’s. Die Information über FGM/C und das Verbot in der Schweiz sollte ein integraler Bestandteil der Elternbildung und der Mütter- bzw. Elternberatungen werden. Die Aktivitäten in diesen Bereichen sollten erhöht werden (AI, BE, BS, LU, NE, OW, SO, SZ, TI, ZH; CVP, Grüne; SGB; alliance F, Caritas, EFS, EKF, EKKJ, EKM, GDK, IAMANEH, JuCH, KID, KIFS, Planes, SBLV, SCIH, SEA, SGF, SGGG, SHV, SKF, SKG, Somalischer Frauenverein Ostschweiz, TDF, VBK).