Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 17 Seiten
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lichen Gesellschaft akzeptierte harmlosere Formen ausdrücklich von der Strafbarkeit nach dem neuen Tatbestand ausgenommen werden (SO). Nicht die Art des Eingriffs, sondern die damit verfolgte Intention sollte massgebend sein: Besteht eine medizinische Indikation? Handelt es sich um einen ästhetischen Eingriff oder um eine rituelle Mutilation? Nur die rituellen Praktiken müssten verboten werden, da sonst die individuelle Freiheit eines Grossteils der Bevölkerung eingeschränkt würde (TI).
Sämtliche Eingriffe an weiblichen Genitalien ohne medizinische Indikation sollten unter das Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung fallen. Mit eingeschlossen seien dabei auch die sogenannten Schönheitsoperationen im Intimbereich. Piercings und Tattoos könnten jedoch bezüglich den gesundheitlichen Folgen nicht mit Verstümmelungen verglichen werden und sollten deshalb im Bericht explizit ausgeschlossen werden (TDF). Auch für Schönheitsoperationen brauche es klarere Regelungen und Aufklärungspflichten (Grüne).
Entscheidend sei, dass die FGM/C-Eingriffe schwere Eingriffe in die körperliche Integrität darstellten, einen Frauen diskriminierenden Hintergrund hätten und darauf abzielten, die Sexualität der Frau zu kontrollieren oder zu beschränken. In Bezug auf die medizinischen und psychosexuellen Folgen liessen sich FGM/C-Eingriffe nur beschränkt überhaupt mit den im Bericht genannten Tattoos oder Piercings vergleichen (alliance F). Die gemeinsame Strategie der verschiedenen UNO-Organe von 2008 (Interagency Statement FGM/C) ziele darauf ab, FGM/C breit zu definieren: Ohne medizinische Indikation erforderten die weiblichen Genitalien grundsätzlich keinerlei operative Interventionen oder Manipulationen. Wesentliches Leitkriterium für die Frage, ob es sich bei Eingriffen im Genitalbereich um FGM/C handle (oder um eine medizinisch indizierte oder leichte Manipulation wie Piercing), sei die Frage der Menschenrechtsverletzung, die Frage also, ob die Praktik mit dem Recht auf Gesundheit, dem Schutz der Integrität und dem Geschlechterdiskriminierungsverbot vereinbar sei. Um Unklarheiten und Schlupflöcher zu verhindern, sei es wichtig, von einer breiten Definition auszugehen. Die Einwilligung in eine Praktik zuzulassen, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und verschiedenen Menschenrechtsorganen der UNO als eine unmenschliche und grausame Menschenrechtsverletzung bezeichnet worden sei, die mit allen Mitteln zu bekämpfen sei, scheine deshalb mehr als fragwürdig. Entsprechend habe das Europäische Parlament in seinem Entwurf einer Resolution vom 16.02.2009 über die Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Frauen in der EU (2008/2071(INI), Ziff. 26) die Mitgliedstaaten aufgefordert, jegliche FGM/C „als Straftatbestand zu betrachten, unabhängig davon, ob irgendein Einverständnis der betroffenen Frau vorlag oder nicht“ (EFS, EKF, Planes, SBLV, SGF).
Mit der Legalisierung der sexuellen Verstümmelung gegenüber erwachsenen Frauen werde diese Praxis nicht eingeschränkt, sondern recht eigentlich legalisiert (Martin Killias, Sentinelles).
Wenn Genitalverstümmelungen mit der Möglichkeit zur Einwilligung nicht mehr generell verboten seien, werde die potentiell positive Wirkung des Verbots auf die Präventionsarbeit abgeschwächt oder erschwert (FR, NE, ZH; BAG, Sentinelles, SKG, TDF).
Allgemeine Regeln zur Einwilligung sollten auch hier gelten (SO, ZH; SGGG, VBK).
Die Möglichkeit, in eine Genitalverstümmelung einwilligen zu können, wäre im europäischen Rechtsraum die Ausnahme (Grüne; Amnesty International, Sentinelles). Damit würde ein eigentlicher „Verstümmelungstourismus“ gefördert (FR, VS; BAG, Patricia Casays, C.S.I., Fondation Sarah Oberson, IDE, Martin Killias, Pro Familia, SHV, TDF).
Wenn ein Arzt auf Verlangen des zukünftigen Opfers und/oder dessen Familie eine Genitalverstümmelung vornehmen dürfte, würde dies gegen die medizinische Pflicht und die Ethik verstossen (Patricia Casays, C.S.I., Fondation Sarah Oberson, IDE, SHV). Die Nicht-