Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 17 Seiten

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Es sei nicht klar, auf welche Zahlen sich die Aussage „trotz der … eingeleiteten Massnahmen gibt es bisher kein Hinweis darauf, dass das Auftreten… signifikant zurückgedrängt wird“ beziehe. FGM finde in den Ländern, wo die Praxis illegal sei – so auch in der Schweiz

– im Versteckten statt. Die Dunkelziffer sei sehr hoch. Es gebe keinerlei verlässliche Daten zur Inzidenz von FGM in der Schweiz oder in anderen europäischen Ländern. Diese Aussage könne sich also nur auf Vermutungen stützen. Ebenfalls gebe es keinerlei Evidenz, dass in den Ländern (UK, Schweden, Norwegen), die spezifische Gesetzesbestimmungen eingeführt haben, dies zu einem messbaren Rückgang an FGM-Fällen geführt hätte. Eine Gesetzesänderung liesse sich nur rechtfertigen, wenn wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse aus anderen Ländern existierten, wonach spezifische FGM-Gesetze und die Durchsetzung des Strafvollzugs auf die Prävention der Beschneidung eine nachweisbare Wirkung haben (SCIH).

4.3 Explizite Regelung der Verstümmelung weiblicher Genitalien in Artikel 122 StGB

2 Kantone (BS, SG) sprechen sich gegen die Einführung eines Spezialtatbestandes aus. Die beiden Kantone schlagen vor, die geplante Bestimmung von Artikel 122a E StGB als Tatvariante in Artikel 122 StGB unterzubringen. Zudem möchte SG die Mindeststrafe für Artikel 122 StGB generell auf 1 Jahr Freiheitsstrafe heraufsetzen.

5 Straftatbestand „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ Artikel 122a E StGB – Beurteilung nach den einzelnen Absätzen

5.1 Artikel 122a Absatz 1 E StGB – Tatbestand

Zur Formulierung von Artikel 122a Absatz 1 E StGB äussern sich nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende.

Die Erwähnung der „fehlenden medizinischen Gründe“ sei nicht notwendig, evtl. sogar kontraproduktiv, da die Betroffenen versuchen könnten, angebliche Arztzeugnisse aus ihren Herkunftsländern bzw. vom Tatort vorzuweisen, deren Wahrheitsgehalt nicht kontrolliert werden könne (KSBS).

Mit der vorgeschlagenen Formulierung würden Eingriffe, die aus medizinischen Gründen erfolgten, ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen. Dies gelte aufgrund allgemeiner Lehre und Rechtsprechung allerdings ohnehin (ZH).

Die medizinische Indikation sei beizubehalten. Es gebe etliche Krankheiten (Tumore, Erbkrankheiten oder Infektionen), die verstümmelnde Eingriffe in den Genitalien erforderlich machten. Schwierigkeiten könnten aber dann entstehen, wenn die Frage der medizinischen Indikation abgeklärt werden müsse bei Frauen, die aus dem Ausland kommen und bei denen der verstümmelnde Eingriff bereits einige Zeit zurückliegt. Diagnose und Eingriff sollten rekonstruierbar sein, weil man sich sonst einzig auf das ärztliche Zeugnis des Ursprunglandes abstützen könne (TI).

Laut Paragraph 1.1 des Berichts der RK-N würde die Strafnorm für „in der Schweiz niedergelassene Personen“ gelten: Wer würde dabei als „niedergelassen“ eingestuft? Nur Menschen mit B/C Bewilligung und Schweizer Pass? Gäbe es dann ein Mehrklassen-System mit unterschiedlicher Behandlung von Beschneidungsfällen unter Asylsuchenden, illegal sich in der Schweiz Aufhaltenden und effektiv Niedergelassenen (SCIH)?