Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/32: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 18 Seiten
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Ergebnisbericht Anhörung NAV Hauswirtschaft
Gemäss dem Arbeitgeberverband unterstellt die in der Studie Flückiger gewählte Vorgehensweise (Lohngleichungsmethode) eine branchenübergreifende Homogenität der Lohnstrukturen in Funktion von Beruf, Qualifikation, Erfahrung und anderen lohnrelevanten Markmalen, obwohl die Lohnstrukturerhebung (LSE) für vergleichbare Anstellungsprofile markante Unterschiede ausweist. Das Ungenügen dieser Methode zur Bestimmung des üblichen Lohnes für Hausangestellte zeigt sich überdies in der mangelnden Differenzierung nach Regionen, im Gegensatz zu allen anderen Branchen, bei denen gemässe LSE erhebliche regionale Lohnunterschiede festzustellen sind.
Nachweis der wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietung nach Art. 360a OR:
Die ablehnenden Stellungnahmen weisen auf den grossen Ermessenspielraum hin, den der Gesetzgeber den TPK bei der Definition des Missbrauchs, des üblichen Lohnes und der Limite für die Unterbietung eingeräumt hat. Arbeitgeberverband Basel, sgv, die IHK St. Gallen-Appenzell, der Kanton AI und FDP verlangen jedoch, dass bei Verdacht auf Lohndumping die konkreten Umstände abgeklärt werden. Diese Abklärungen des Sachverhaltes im Einzelfall wurden in der Studie Flückiger unterlassen. Ebenso fehlen Untersuchungen über den Zusammenhang der Tieflöhne mit der Personenfreizügigkeit und über die Lohnentwicklung seit dem Wegfall der arbeitsmarktlichen Kontrollen im Bewilligungsverfahren. Für die FDP fehlt eine Untersuchung der Entwicklung in zeitlicher Hinsicht, welche den Rückgang der Lohnbedingungen konkret aufzeigen würde. Laut den Eingaben von SBV, SBLV, den Kt. AI, AR, BL, GL, SG, TG, ZH, VSAA, TPK AR, SVP, FDP und IHK St.Gallen-Appenzell erbringt die Studie Flückiger nicht den Nachweis, dass die orts- und branchenüblichen Löhne wiederholt und in missbräuchlicher Weise im Sinne des Gesetzes unterboten wurden.
Der Kt. ZH bemängelt, dass im erläuternden Bericht zum NAV-Entwurf die Kriterien, zur Definition der missbräuchlichen Unterbietung nicht erwähnt sind. Gemäss SBV, SBLV und Kt. AI ereignen sich die Vorfälle vermutungsweise vor allem im Kanton Genf, der bereits einen NAV mit Mindestlöhnen eingeführt hat. Die Kt. AR, GL, SG und die TPK AR halten fest, dass in ihrem Gebiet keine oder keine schwerwiegenden Fälle von Lohndumping bekannt sind, wobei der Kt. GL auf die schwierige Kontrollierbarkeit dieser Arbeitsverhältnisse hinweist.
Der Baumeisterverband sieht im Erlass des NAV eine Signalwirkung auf andere Branchen und einen präjudiziellen Charakter für weitere NAV und ave GAV in anderen Wirtschaftssektoren.
Der Centre Patronal weist darauf hin, dass die mit der Studie Flückiger verfolgten Ziele schlicht falsch sind. Zweck von Art. 360a OR ist nicht die Korrektur eines branchenüblichen Lohnes und eine Annäherung an das übliche Niveau anderer Branchen. Dies unabhängig davon, ob das Lohnniveau in der privaten Hauswirtschaft tief ist. Vor dieser Ausgangslage kann mangels genügender Daten nicht beurteilt werden, ob in der Hauswirtschaft wiederholte und missbräuchliche Lohnunterbietungen vorkommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen in Artikel 360a und 360b Abs. 3 für einen Mindestlohn sind nicht folglich nicht erfüllt.
Der Arbeitgeberverband führt an, dass nicht nur die äussert dünne Datenbasis die wiederholte Unterbietung der üblichen Löhne schon kaum belegen kann, sondern es fehlt auch an der Begründung der Missbräuchlichkeit. Mangels Angaben zur Lohnentwicklung seit Einführung der Personenfreizügigkeit liegen keine Anhaltspunkte für eine systematische, eigennützige Ausnützung der Arbeitsmarktöffnung durch die Arbeitgeber für Lohn-/Sozialdumping vor.
Der sgv zieht aus der Studie Flückiger den Schluss, dass die Daten in der Hauswirtschaftsbranche quasi inexistent sind und dass eine wiederholte missbräuchliche Lohnunterbietung schlicht nicht nachgewiesen werden kann. Der sgv macht darauf aufmerksam, dass Art. 360a OR nicht den Zweck erfolgt, den üblichen Lohn in einer Branche dem Lohnniveau anderer Branchen anzugleichen, unabhängig davon, ob das Lohnniveau in der privaten Hauswirtschaft möglicherweise tief ist.
Kantonale Kompetenzen - Missachtung des Subsidiaritätsprinzips
2010-04-22/194 \ COO.2101.104.5.2121832 9/18