Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/32: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 18 Seiten
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Ergebnisbericht Anhörung NAV Hauswirtschaft
1. Ausgangslage
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) sieht die Möglichkeit zum Erlass eines Normalarbeitsvertrages (NAV) mit verbindlichen Mindestlöhnen vor. Die Voraussetzungen zum Erlass eines NAV sind einerseits die wiederholte und missbräuchliche Unterschreitung orts-, berufs- oder branchenüblicher Löhne in einer Branche oder in einem Beruf, andererseits auch das Fehlen von gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen über Mindestlöhne, welche allgemeinverbindlich erklärt werden können. Zuständig für den Erlass eines NAV, welcher sich auf mehrere Kantone erstreckt, ist der Bundesrat (analog Art. 359a OR).
Zusätzlich beauftragt das OR in Artikel 359 die Kantone, für Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und im Hausdienst einen NAV zu erlassen, welcher insbesondere die Arbeits- und Ruhezeiten und die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Arbeitnehmerinnen regelt. Diese NAV sind dispositiver Natur und können individuell wegbedungen werden (Art. 360 OR). Heute existieren fast flächendeckend kantonale NAV für Haus- und Landwirtschaft.
1.2 Antrag der TPK Bund auf Erlass eines NAV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer in der Hauswirtschaft
Die tripartite Kommission des Bundes (TPK Bund) zum Vollzug der flankierenden Massnahmen (FlaM) ist die Arbeitsmarktbeobachtungsbehörde auf Bundesebene (Art. 360b OR). Im Jahre 2008 hatte die TPK Bund die Arbeitsbedingungen in der Hauswirtschaft untersuchen lassen. Das Observatoire Universitaire de l’Emploi des Kt. Genf hat unter der Leitung von Prof. Yves Flückiger eine Studie zu den Arbeitsbedingungen in der Hauswirtschaft verfasst (Studie Flückiger). Die Studie Flückiger kommt zum Schluss, dass die branchenüblichen Löhne in der Hauswirtschaft in einem grossen Teil der beobachteten Fälle unterschritten werden. Ferner zeigt die Studie auf, dass die Löhne in der Hauswirtschaft generell tiefer sind als in Branchen mit vergleichbaren Tätigkeiten. Die Resultate der Studie werden ergänzt durch die Beobachtungen der Kantone, wonach vermehrt Personen aus Tieflohnländern zur häuslichen Pflege in privaten Haushalten angestellt werden. Diese Personen sind oft bereit, zu sehr tiefen Löhnen und/oder langen Arbeitszeiten in der Schweiz zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund beschloss die TPK Bund am 21. November 2008, dem Bundesrat den Erlass eines NAV in der Hauswirtschaft zu beantragen. Im Hinblick auf die schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber den neuen Mitgliedstaaten der EU rechtfertigt es sich nach Auffassung der TPK Bund, die Arbeitsverhältnisse von Hausangestellten in Privathaushalten im Rahmen eines NAV mit verbindlichen Mindestlöhnen zu regeln.
Am 13. November 2009 hat die TPK Bund über den Entwurf des NAV zuhanden des Bundesrates entschieden. Der NAV soll anwendbar sein auf Arbeitsverhältnisse von Hausangestellten in privaten Haushalten mit einem Mindestbeschäftigungsgrad von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber.
2. Anhörungsverfahren
Unter den interessierten Kreisen wurde vom 2. April bis 10. Mai 2010 eine Anhörung zum Entwurf des NAV für Hausangestellte durchgeführt. Die Liste der Adressaten findet sich im Anhang.
Insgesamt gingen 68 Stellungnahmen ein, die sich wie folgt zusammensetzen:
26 Stellungnahmen von kantonalen Regierungen: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, ZG
4 Stellungnahmen von kantonalen Stellen, Verbänden, tripartiten Kommissionen:
2010-04-22/194 \ COO.2101.104.5.2121832 2/18