Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/32: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 18 Seiten

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Ergebnisbericht Anhörung NAV Hauswirtschaft

bei der Realität liegen, oder zu einem späteren Zeitpunkt Korrekturen vorzuschlagen. Der Kt. TI schlägt als Alternative vor, dass der Minimallohn für den Kanton Tessin um 10 Prozent reduziert wird. Dieser Unterschied in der Lohnhöhe besteht auch in verschiedenen anderen Branchen zwischen dem Tessin und der restlichen Schweiz.

- DOK verlangt, dass die Mindestlöhne im NAV mit den Vergütungen der Ergänzungsleis-

tungen (EL) harmonisiert werden. Für eine Haushalthilfe vergüten die EL maximal Fr. 25.-

- pro Stunde, inklusive Ferienlohn und Sozialleistungen des Arbeitgebers, was nicht ausreicht, um den Minimallohn für eine Hausangestellte mit EFZ zu decken. Auch die Vergütung des Nachtdienstes ist im NAV nicht geregelt.

3.2.8 Art. 6 Abweichung vom Mindestlohn bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit

SBV und SBLV schlagen vor, dass diese Regelung nicht nur bei gesundheitlich bedingter Einschränkung der Leistungsfähigkeit gelten soll, sondern generell bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit.

Für den VSAA und Kt. BL ist der Zweck der Bestimmung zwar nachvollziehbar, doch die vorliegende Formulierung bietet einfache Möglichkeiten zur Unterschreitung der Mindestlöhne. Im Gegensatz zu den allgemeinverbindlich erklärten GAV bestimmen die Parteien selbst, welche Auswirkungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf den Lohn hat. Sollte an der Bestimmung festgehalten werden, ist ein Kontrollorgan einzusetzen.

Der Kt. BS, Sit, cgas und SKG weisen darauf hin, dass mit der vorliegenden Formulierung die Mindestlöhne ohne grössere Probleme unterschritten werden können. Laut Kt. BS ist insbesondere offen, was eine gesundheitliche Beeinträchtigung ist und wer den Lohn festlegt. Im Bereich der ave GAV entscheiden die PKs über die Abweichung von den Mindestlöhnen, im Bereich NAV fehlt es an einem entsprechenden Organ. Auch der Kt. SH beurteilt diese Bestimmung als Einfallstor für eine systematische Unterbietung der Mindestlöhne, da keine praktikable Kriterien für die Abweichung vom Mindestlohn genannt werden. Sit und cgas schlagen folgenden Zusatz vor: „ Arbeitnehmende mit gesundheitlich beeinträchtiger Leistungsfähigkeit, die an einem Wiedereingliederungsprogramm oder einem staatlichen oder staatlich genehmigten Programm teilnehmen.“

DOK erklärt sich mit der Regelung ausdrücklich einverstanden. Es ist zu verhindern, dass die Arbeitsplätze durch gesetzliche Mindestlöhne, welche nicht der Leistungsfähigkeit angepasst werden können, bedroht werden. Einverstanden ist DOK auch mit der gesetzlichen Vorgabe, dass Abweichungen vom Mindestlohn schriftlich zu vereinbaren sind.

3.2.9 Art. 7 Naturallohn

Die SKG begrüsst die Plafonnierung der Naturalleistungen in der Verordnung. Dies ist insbesondere für die Arbeitnehmenden wichtig, welche die Betreuung und Pflege rund um die Uhr sicherstellen müssen.

3.2.10 Anmerkungen zum Vollzug des NAV

Für die Kt. AI und AR, sowie für die TPK AR ist unklar, welche TPK (Bund oder Kantone) für den Vollzug, d.h. Kontrolle und Sanktionierung bei Verstössen, des NAV auf Bundesebene zuständig ist. Sie weisen darauf hin, dass die TPK vielfach von einem Arbeitsverhältnis keine Kenntnis und damit keine Kontrollmöglichkeit hat.

Verschiedentlich wird die fehlende Möglichkeit zur Durchsetzung der Mindestlöhne von Amtes wegen gegenüber Schweizer Arbeitgebern als stossend bezeichnet. Ohne Sanktionierungskompetenzen durch die Kantone wird der NAV teilweise als unwirksam erachtet. Die Kt. AG, AR, GE und TI fordern daher eine Kompetenz der Kantone zur Sanktionierung der Schweizer Arbeitgeber bei Verstössen gegen die Mindestlöhne, ähnlich den paritätischen Kommissionen in den ave GAV. Der Kt. LU möchte folgende Ergänzung im erläuternden Be-

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