Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/32: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 18 Seiten
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Ergebnisbericht Anhörung NAV Hauswirtschaft
Laut Centre Patronal, FER SVP, FDP, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Kt. AR, Arbeitgeberverband Basel, IHK St. Gallen-Appenzell und TPK AR schreibt das Obligationenrecht (OR) den Kantonen den Erlass eines NAV für Arbeitnehmende im Hausdienst vor, welche insbesondere die Arbeits- und Ruhezeiten ordnen (Art. 359 OR). Es befremdet, dass ausgerechnet in diesem Bereich das Subsidiaritätsprinzip missachtet wird und der föderale Vollzug durch eine zentralistische Lösung ersetzt werden soll. SBV, SBLV und Arbeitgeberverband führen an, dass es keine Belege dafür gibt, dass die von den Kantonen erlassenen NAV im Hausdienst nach Artikel 359 OR1 missbräuchlich missachtet werden. Es fehlt der Nachweis, dass es sich um ein gesamtschweizerisches Problem handelt. Zudem verlangt Artikel 360a OR eine Differenzierung der Mindestlöhne nach Regionen oder Orten.
Gemäss hotelleriesuisse, Gastrosuisse und FDP sind die vorgeschlagenen Löhne im NAV im Vergleich zu den Löhnen in bestehenden kantonalen NAV überdurchschnittlich hoch. Kantone mit einem tieferen Lohnniveau wurden nicht berücksichtigt und damit das Subsidiaritätsprinzip und den kantonalen Vollzug missachtet.
FER hält die Koordination zwischen nationalem NAV und kantonalen NAV für komplex und folglich für fraglich, ob sie sich nicht fördernd auf die Schwarzarbeit auswirken könnte.
3.2.3 Art. 1 Räumlicher Geltungsbereich
Laut SBV und SBLV ist nicht verständlich, weshalb Kantone mit bestehenden NAV i.S.v. Artikel 360a OR vom Geltungsbereich ausgenommen werden sollen; damit wird gegen den in Artikel 360a OR vorgesehenen räumlichen Geltungsbereich verstossen, der lokale, regionale oder gesamtschweizerische Lösungen vorschreibt. Der Kt. GE begrüsst, dass er wegen des geltenden kantonalen NAV mit Mindestlöhnen vom Geltungsbereich des nationalen NAV ausgenommen wird. Er weist jedoch auf gewisse inhaltliche Unterschiede hin, die längerfristig schwierig aufrechtzuerhalten sind. Es betrifft den Mindestbeschäftigungsgrad von 5 h/w im nationalen NAV und die unterschiedliche Lohnstruktur in den beiden NAV, die teilweise höhere, teilweise tiefere Löhne als der NAV des Kt. GE vorsehen.
Sit und cgas schlagen vor, dass der Vorbehalt bezüglich vorbestehender verbindlicher kantonaler NAV nur gilt, wenn die Löhne gleich hoch oder höher als die Mindestlöhne im nationalen NAV sind.
3.2.4 Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
Allgemeine Bemerkungen:
Der Kt. VS hält fest, dass die Hausangestellten in den vermieteten Ferien-Chalets, welche sich um den Haushalt der Feriengäste und Chalets-Mieter kümmern, auch unter den Geltungsbereich des NAV fallen sollten.
Der SKG bedauert den grossen Kreis von Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich, weil die Tragweite des NAV geschmälert wird.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen:
Absatz 2:
Bst. c Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partner/-innen
Arbeitgeberverband und FER halten die Beschränkung der Ausnahmen auf Verwandte in gerader Linie zu eng. Sie beantragen deshalb eine Ausweitung der Ausnahmen zur Erhaltung der innerfamiliären Freiwilligenarbeit, welche in der Alten-Betreuung einen erheblichen Stellenwert hat.
1 Die Bestimmungen eines NAV nach Artikel 359 können individuell wegbedungen werden. 2010-04-22/194 \ COO.2101.104.5.2121832 10/18