Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/32: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 18 Seiten
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Ergebnisbericht Anhörung NAV Hauswirtschaft
Der Kt. VD hätte es begrüsst, wenn auch die Kinder der Ehegatten und eingetragenen Partner vom Geltungsbereich ausgenommen worden wären.
Bst. d Konkubinatspartner:
Laut VSAA, SGB, Travail.Suisse, SKF, EFS, Fachkommission für Gleichstellungsfragen des Kt. BE, Kt. BL, BS, NE, Grüne Partei der Schweiz, Unia, vpod, SP, SP Frauen Schweiz, Sit, cgas und CCSI sollten die Konkubinatsverhältnisse nicht explizit ausgenommen werden, da im Gegensatz zur Ehe keine Vermögens- und Einkommensansprüche geltend gemacht werden können. Da der Begriff „Konkubinat“ gesetzlich nicht definiert ist, besteht die Gefahr der Ausbeutung und des Missbrauchs, gerade im Zusammenhang mit der Migration.
Weitergehende Vorschläge zu den Konkubinatsverhältnissen:
SGB, Grüne Partei der Schweiz, SP und Unia regen an, dass nur Paare mit Konkubinatsvertrag resp. „gefestigte“ Konkubinatsverhältnisse vom NAV auszunehmen sind.
Absatz 3:
Bst. c: familienexterne Kinderbetreuung
CCSI bedauert, dass die Tagesmütter vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Dieser Beruf ist besonders schlecht geschützt, weshalb angesichts der fehlenden Reglementierung eine baldige Lösung notwendig ist.
Bst. d Praktikanten:
Laut OdA Hauswirtschaft sind Praktikanten in einem Brückenjahr (Berufsorientierungsjahr) oder in der Vorlehre im erläuternden Bericht zu wenig klar benannt. Auch der Kt. SH erachtet die Formulierung mit Blick auf Praktika, welche der Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung dienen, zu eng. Er schlägt folgende Ergänzung vor:“ … Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung oder der Vorbereitung dazu an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren.“
Bst. g Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer Organisation mit öffentlich-rechtlichem Auftrag angestellt sind
Der Spitex Verband Schweiz schlägt vor, den Zusatz „gemeinnützige Organisation mit öffentlich-rechtlichem Auftrag“ in die Verordnung aufzunehmen. Anlass ist die ab dem 1. Januar 2011geltende neue Regelung der Pflegefinanzierung, aufgrund derer es möglicherweise auch gewinnorientierte Spitex-Organisationen mit öffentlich-rechtlichem Auftrag geben wird.
Laut vpod ist unklar, was eine Organisation mit öffentlich-rechtlichem Auftrag sein soll. Dieser Begriff sagt nichts darüber aus, ob die Angestellten in einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitsverhältnis sind. Für die Ausnahme vom Geltungsbereich ist massgebend, ob eine Person dem Arbeitsgesetz unterstellt ist. Vpod schlägt folgende Formulierung vor: „ … oder bei einer Organisation mit öffentlich-rechtlichem Auftrag arbeiten und nicht dem ArG unterstellt sind.“
Bst. h Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten
Die Ausnahme von Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten wird von SBV, und SBLV befürwortet. Sie weisen darauf hin, dass es sich in der Landwirtschaft um Betriebs- und nicht um Privathaushalte handelt. Die Unterstellung von Bauernhaushalten unter den NAV Hauswirtschaft würde zu unüberbrückbaren Abgrenzungsschwierigkeiten zum NAV Landwirtschaft führen. Der ABV wünscht sich eine klarere Formulierung von Bst. h mit folgendem Wortlaut:“ Für Hausangestellte im Haushalt eines Landwirtschaftsbetriebes gelten die kantonalen NAV in der Landwirtschaft und die Lohnrichtlinien von ABLA/SBLV/SBV“.
Folgende Anhörungsadressaten haben sich gegen die Ausnahme von Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten ausgesprochen: SGB, Travail.Suisse, Hotel & Gastro Union,
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