Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/32: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 18 Seiten

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Ergebnisbericht Anhörung NAV Hauswirtschaft

hotelleriesuisse, Gastrosuisse, Unia und SP. Laut SGB, Unia und SP sind die Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft äusserst prekär, weshalb sich eine Ausnahme dieser Personen vom NAV Hauswirtschaft nicht rechtfertigt.

Laut hotelleriesuisse und Gastrosuisse verstösst die Ausnahme der Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten gegen die Rechtsgleichheit gegenüber den anderen Privathaushalten.

Bst. i Arbeitnehmende mit weniger als 5 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber

Laut der Stellungnahme der Kt. BL,BS, JU, NE, OW, SH, SO, VD sowie VSAA, IGA, Sit, SKG ist nicht ersichtlich, weshalb Personen, die weniger als 5 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber tätig sind, als nicht schutzbedürftig gelten und deshalb vom NAV ausgenommen werden sollen. Die Kt. NE, SH und VD sowie IGA, Sit, cgas und CCSI führen an, dass ein grosser Teil der in Privathaushalten beschäftigten Personen weniger als fünf Stunden wöchentlich beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist und somit vom NAV ausgenommen ist, obwohl diese Personen ebenso von den tiefen Löhnen in der Hauwirtschaft betroffen sind wie die dem NAV unterstellten Arbeitnehmenden. VSAA und Kt. BS schlagen vor, dass Personen, welche insgesamt (d.h. bei mehreren Arbeitgebern) weniger als durchschnittlich fünf Stunden pro Woche arbeiten, vom Geltungsbereich auszunehmen sind. Der Kt. SO, cgas und Sit fordern die ersatzlose Streichung von Bst. i.

Die Union der ArbeiterInnen ohne geregelten Aufenthalt und IGA sind enttäuscht von dieser Ausnahmeregelung. Die Union der ArbeiterInnen ohne geregelten Aufenthalt schlägt vor, für tiefere Pensen als 5 Stunden pro Woche einen Mindestlohn von Fr. 25.— im NAV einzuführen. IGA verweist auf den höheren Aufwand für Arbeitnehmende in kleinen Teilzeitpensen und den fehlenden Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei Teilzeitpensen von weniger als 20 Prozent und fordern für diese Arbeitnehmenden ebenfalls einen höheren Stundenlohn.

3.2.5 Art. 3 Hauswirtschaftliche Tätigkeiten

Der SBV ist mit der Definition der Tätigkeiten ausdrücklich einverstanden.

Der Baumeisterverband hält den grossen Ermessenspielraum, welcher den Kontrollorganen bei der Abgrenzung zu Pflege- und Betreuungsleistungen eingeräumt wird, für problematisch und sehr aufwändig. Der Vpod weist darauf hin, dass die Anstellung mittels NAV nicht für Leistungen erfolgen darf, die via KVG abgerechnet werden können.

FER bemängelt, dass die Mithilfe bei der Betreuung von Kindern und Betagten sowie die Unterstützung in der Alltagsbewältigung nicht zum Tätigkeitsbereich eines NAV für Hausangestellte gehört. Des Weiteren hält FER es für störend, dass die Chauffeure und Gärtner vom NAV ausgenommen sind, während diese Berufe vom Genfer NAV Hauswirtschaft erfasst sind. Die breit gefasste Definition der Tätigkeiten unterstellt fast alle Aktivitäten im Haushalt dem NAV, was bei der Beurteilung im Einzelfall den Vollzugsorganen einen hohen Aufwand beschert.

Sit, cgas und CCSI schlagen vor, in Harmonisierung mit dem Genfer NAV die Berufskategorien Gärtner und Chauffeur ebenfalls in den Geltungsbereich des nationalen NAV aufzunehmen.

Die SKG wendet ein, dass die Definition der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten verwirrend ist. Man kann die Mithilfe bei der Kinder- und Betagtenbetreuung nicht unter die allgemeine Pflege des Haushalts stellen. Die Betreuungsaufgaben müssen in einem eigenen Absatz aufgeführt werden, umso mehr, als sie in unserer Gesellschaft einen immer wichtigeren Platz einnehmen. Die SKG ist sehr einverstanden, dass insbesondere die Betreuungsarbeit zum Geltungsbereich des NAV gehört.

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