Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 16 Seiten

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Art. 18b

Zwei Vernehmlasser verlangen die Streichung dieser Bestimmung (SO, NE). Sie sind der Ansicht, die von Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehene Informationspflicht solle nicht auf die gesamte Datenbearbeitung der Bundesorgane ausgedehnt, sondern auf die Datenbekanntgabe im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit beschränkt werden.

Art. 21 Abs. 2 Bst. b

Ablehnung:

Zwei Vernehmlasser fordern die Streichung der Bestimmung (SO, NE). Sie sind der Ansicht, die Sperrung von Personendaten nach Art. 4 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses solle nicht auf die gesamte Datenbearbeitung der Bundesbehörden ausgedehnt, sondern auf die Bekanntgabe im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit beschränkt werden.

Vorbehalte:

Ein Vernehmlasser ist der Ansicht, diese Bestimmung müsse ausdrücklich eine Pflicht der Bundesorgane vorsehen, Personendaten gemäss den Anforderungen des Rahmenbeschlusses aufzubewahren (BL).

Art. 26 Allgemeines

Zustimmung:

Vier Vernehmlasser begrüssen die Verstärkung der Unabhängigkeit EDÖB (Kantone: BS und VD; Dachverbände der Wirtschaft: Centre Patronal; weitere Organisationen: privatim).

Abs. 1

Zustimmung:

Ein Vernehmlasser begrüsst die Wahl des EDÖB durch den Bundesrat mit Genehmigung durch das Parlament (SVP).

Vorbehalte:

Ein Vernehmlasser findet die Genehmigung der bundesrätlichen Wahl des EDÖB durch das Parlament nicht nötig. Es wäre besser, der EDÖB würde entweder durch den Bundesrat oder durch das Parlament gewählt; gemischte Zuständigkeiten seien nicht sinnvoll (TG). Zwei Vernehmlasser sind nicht überzeugt, dass die Genehmigung der Wahl des EDÖB durch das Parlament der Verstärkung der Unabhängigkeit dieser Behörde diene (NE und JU).

Ein Vernehmlasser betrachtet die Unabhängigkeit des EDÖB nur bei einer Wahl durch die Bundesversammlung für gewährleistet (SP).